Rz. 24
Abs. 4 enthält eine ergänzende Sonderregelung für Vergütungsvereinbarungen über Leistungen, die der zuständige Träger der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen an den Leistungserbringer (Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe: § 111 Abs. 1 Nr. 1) erbringt. Die Vorschrift richtet sich also an den Träger der Eingliederungshilfe und nicht an die Werkstatt für behinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen an die Werkstätten für behinderte Menschen im Arbeitsbereich regelt § 58 Abs. 1 und 2 sowie § 219 i. V. m. der Werkstättenverordnung – WVO (vom 13.8.1980, BGBl. I S. 1365, zuletzt geändert durch Art. 167 des Gesetzes v. 29.3.2017, BGBl. I S. 626, Ermächtigung: § 227 Abs. 1). Notwendige spezifische Kosten einer Werkstatt bestimmt zudem § 12 Abs. 4 Satz 3 WVO abschließend.
Rz. 25
Die für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Vergütungen sind zunächst nach den allgemeinen Regelungen zu vereinbaren. Die allgemeinen Bestimmungen zum Abschluss von Vereinbarungen über Vergütungen nach den §§ 123 ff., insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit sind hierbei zu beachten. Unzulässig ist daher, etwa mit Fachpersonal, das zur Erfüllung der Eingliederungshilfe beschäftigt ist, eine höhere als die mit dem Träger der Eingliederungshilfe vereinbarte Vergütung zu vereinbaren und die Differenz aus den Erträgen und damit zu Lasten des Arbeitsergebnisses zu zahlen (vgl. Schell, Kommentar zu § 58 Rz. 14). Es handelt sich nicht um Aufwendungen aus der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt. Es handelte sich nicht um Aufwendungen aus der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt.
Abs. 4 zielt nur auf Vergütungsvereinbarungen zu Kosten, die der Werkstatt im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Betätigung entstehenden. Diese dürfen nach Abs. 4 Satz 1 HS 2 nur insoweit Berücksichtigung finden, als diese wegen der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Rz. 26
In einem ersten Schritt müssen die Vertragsparteien identifizieren, zu welchem Bereich anfallende Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt zuzuordnen sind. Hierbei sind 3 Kategorien zu beachten:
- Kosten, die allein auf Fachleistungen der Werkstatt beruhen,
- Kosten, die üblicherweise in einem Wirtschaftsunternehmen in Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Betätigung entstehen und
- Kosten, die wegen der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen die üblichen Kosten eines vergleichbaren Wirtschaftsunternehmens in Zusammenhang mit dessen wirtschaftlicher Betätigung übersteigen.
Hierbei können Kosten, die allein auf Fachleistungen der Werkstatt beruhen, keine Kosten wirtschaftlicher Betätigung sein (so auch Begründung der Bundesregierung zu § 41 SGB IX i. d. F. bis 31.12.2017, BT-Drs. 14/5800 S. 27).
Kosten, die allein auf Fachleistungen der Werkstatt beruhen, sind nach den allgemeinen Regeln zu vereinbaren. Darunter fallen Personal- und Sachkosten, die der Aufgabenerfüllung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe dienen, wie etwa der Werkstattleiter, das in § 9 WVO bestimmte Fachpersonal sowie die in § 10 WVO geforderten begleitenden Dienste der Werkstatt (vgl. Schell, Kommentar zu § 58 Rz. 13).
Typische Kosten der Werkstatt, die ihr als Wirtschaftsunternehmen entstehen, sind der Sphäre des Leistungserbringers zuzuordnen und für Vereinbarungen mit den Trägern der Eingliederungshilfe irrelevant. Diese Tätigkeiten der Werkstätten sind keine oder dienen nicht Fachleistungen der Eingliederungshilfe, weshalb die mit der wirtschaftlichen Betätigung entstehenden Kosten grundsätzlich von den Werkstätten selbst getragen werden müssen (vgl. Schell, Komm. zu § 58 Rz. 17).
"Werkstattspezifische Kosten der wirtschaftlichen Betätigung" (vgl. zum Begriff: Schell, Kommentar zu § 58 Rz. 17) zielen auf Mehrkosten der Werkstatt, die ihr im Vergleich mit wirtschaftlichen Mitbewerbern entstehen, da der bei ihnen beschäftigte Personenkreis wegen behinderungsbedingter Einschränkungen und wegen der Erfüllung der Ziele der Eingliederungshilfe gesetzliche Pflichten haben, die wiederum die übliche wirtschaftliche Betätigung einschränken. So kann in den Werkstätten beispielsweise die Beschäftigung eines Arbeitsvorbereiters erforderlich sein, damit die Werkstattbeschäftigten ihre Beschäftigung überhaupt ausüben können. Auch höhere Material- oder Energiekosten können werkstattspezifische Kosten ihrer wirtschaftlichen Betätigung sein (Beispiele bei Schell, Komm. zu § 58 Rz. 17).
Rz. 27
Abs. 4 Satz 2 eröffnet die Berechtigung, eine Vergütungspauschale für die üblichen Kosten eines vergleichbaren Wirtschaftsunternehmens in Zusammenhang mit dessen wirtschaftlicher Betätigung übersteigenden Kosten zu vereinbaren, wenn die Kosten im Zusammenhang mit ihrer wirtschaf...