0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Abs. 1 Nr. 1 wurde durch Art. 8 Nr. 7 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 sprachlich angepasst. Mit diesem Gesetz wurde die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit" in die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" geändert.
Abs. 2 Nr. 2 wurde durch Art. 48 Nr. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) geändert. Die Verweisung auf § 27d Abs. 1 Nr. 6 wurde mit Wirkung zum 1.5.2002 durch die Angabe § 27 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt.
Abs. 2 Nr. 4 wurde durch Art. 8 Nr. 7 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch XII v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 sprachlich angepasst. Mit diesem Gesetz wurde das Bundessozialhilfegesetz aufgehoben und in das Sozialgesetzbuch XII eingeordnet.
Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde zum 1.1.2018 der bisherige § 42 nunmehr zu § 63. In der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung ist ein Abs. 3 angefügt worden. In der ab 1.1.2018 geltenden Vorschrift ist die Überschrift im Hinblick auf die anderen Leistungsanbieter (§ 60) und das Budget für Arbeit (§ 61) angepasst worden. Die Zuständigkeit der Leistungsträger gilt auch für die neu eingeführten Leistungen.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Abs. 3 Satz 1 in Hinblick auf das mit diesem Gesetz eingefügte Budget für Ausbildung (§ 61a) ergänzt worden.
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift stellt in Ergänzung zu § 6 Abs. 1 klar, welche Rehabilitationsträger für Leistungen einerseits im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, bei Maßnahmen der beruflichen Bildung bei anderen Leistungsanbietern und ab dem 1.1.2020 für das Budget für Ausbildung, andererseits im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), für Leistungen zur Beschäftigung bei anderen Leistungsanbietern sowie für das Budget für Arbeit zuständig sind.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Nach Abs. 1 sind zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Rentenversicherung und die Träger der Kriegsopferfürsorge.
Rz. 3
Nach Abs. 2 sind zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM die Träger der Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Eingliederungshilfe.
Rz. 4
Nach dem bisherigen § 37 SGB VII a. F. erbrachten die Unfallversicherungsträger lediglich Leistungen in WfbM im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich – jetziger Berufsbildungsbereich. In der Praxis haben die Unfallversicherungsträger in Einzelfällen aber auch Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM als sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII erbracht. Die Erweiterung des Kreises der Leistungsempfänger um die Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung ist daher eher formaler Natur. Deshalb wird mit nur geringen zusätzlichen Fallzahlen gerechnet. Solche Leistungen kommen in der gesetzlichen Unfallversicherung überwiegend bei Schädelhirnverletzten nach einem Arbeitsunfall (Wegeunfall) in Betracht.
Rz. 5
In der ab dem 1.1.2018 maßgebenden Vorschrift ist als Folge der Einführung der Anderen Leistungsanbieter (§ 60) und des Budgets für Arbeit (§ 61) ein Abs. 3 angefügt worden. In Satz 1 wird klargestellt, dass die für die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen zuständigen Rehabilitationsträger auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung (§ 57) bei einem anderen Leistungsanbieter i. S. d. § 60 zuständig sind.
Mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) ist Satz 1 in Hinblick auf das mit diesem Gesetz eingefügte Budget für Ausbildung (§ 61a) ergänzt worden.
In der Regel wird die Bundesagentur für Arbeit der für das Budget für Ausbildung zuständige Rehabilitationsträger sein. Zwar ist mit dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) v. 10.12.2019 (BGBl. I S. 2135) das Budget für Ausbildung ebenfalls in den Leistungskatalog der Unfallve...