Zusammenfassung

 
Überblick

In der "Anlage Gegenleistungen und Auflagen" zur Schenkungsteuererklärung sind vom Erwerber entsprechende Angaben zu machen, wenn gemischte Schenkungen oder Schenkungen unter Auflagen stattgefunden haben. Die Anlage gilt für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 30.6.2016. Ab dem 1.7.2016 gilt dann die "Anlage Gegenleistungen und Auflagen (für den Zeitraum ab dem 1.7.2016)"

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schenkungsteuer bei Gegenleistungen und Auflagen ist § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

1 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

1.1 Grundlage

Es ist zu unterscheiden zwischen gemischter Schenkung und Schenkung unter Auflage.

1.1.1 Gemischte Schenkung

Von einer gemischten Schenkung ist auszugehen, wenn der Wert der Zuwendung höher ist als der Wert der vom Beschenkten zu erbringenden Gegenleistung. Unter diese Gegenleistungen fallen beispielsweise Gleichstellungsgelder, die Übernahme von Grundstücksverbindlichkeiten oder ein geringerer Kaufpreis. Dabei geht man aber von bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen aus.

 
Wichtig

Missverhältnis zwischen Schenkung und Gegenleistung

Der Schenker muss bei der gemischten Schenkung das auffallend grobe Missverhältnis zwischen dem Verkehrswert seiner Leistung und dem Verkehrswert der Gegenleistung gekannt haben.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Schenkung

Der Onkel A schenkt seiner Nichte B im Mai 2016 ein Grundstück (Verkehrswert 600.000 EUR). B hat dem Onkel A dafür einen Kaufpreis in Höhe von 430.000 EUR zahlen.

Lösung

Da ein auffallendes Mussverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung gegeben ist, kann von einer gemischten Schenkung von Onkel A an Nichte N ausgegangen werden.

[1] S. Moench/Hübner, Erbschaftsteuer, 3. Aufl. 2012, Rz. 197.

1.1.2 Schenkung unter Auflage

Bei der Schenkung unter einer Auflage erhält der Beschenkte einen auflagenbelasteten Zuwendungsgegenstand.[1] Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Grundstück übertragen wird und der Schenker sich daran ein Nutzungsrecht vorbehält.

[1] S. Moench/Hübner, Erbschaftsteuer, 3. Aufl. 2012, Rz. 189.

1.2 Besteuerung von gemischten Schenkungen

Bisher war zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage eine Verhältnisrechnung vorzunehmen. Wie die Berechnung im Einzelnen vorzunehmen war, kann den R 17 ErbStR 2003 und auch H 17 ErbStH 2003 entnommen werden.

Aufgrund der neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (sowie Erbschaftsteuerhinweise 2011) ist nunmehr anders vorzugehen.[1]

Die schenkungsteuerliche Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungsauflagen mit ihrem ebenfalls nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung bei gemischten Schenkungen

Der Onkel A schenkt seiner Nichte B ein nicht zu fremden Wohnzwecken genutztes Grundstück (Verkehrswert 615.000 EUR und Steuerwert 585.000 EUR). B muss dem Onkel A dafür einen Kaufpreis in Höhe von 110.000 EUR zahlen.

Lösung

Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist vom Steuerwert des übertragenen Grundstücks (585.000 EUR) die Gegenleistung (ebenfalls mit ihrem Steuerwert von 110.000 EUR) abzuziehen.

Hierdurch kommt es zu folgender Berechnung:

a) Berechnung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage

 
Steuerwert Grundstück 585.000 EUR
abzüglich Gegenleistung (Steuerwert) ./. 110.000 EUR
Bemessungsgrundlage/Bereicherung 475.000 EUR

b) Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Schenkungsteuer

 
schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage/Bereicherung 475.000 EUR
abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 455.000 EUR

Bei einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 455.000 EUR beläuft sich der Steuersatz bei 25 %, woraus sich dann eine Schenkungsteuer von 113.750 EUR berechnet.

[1] Vgl. R E 7.4 ErbStR 2011 und auch H E 7.4 ErbStH.

1.3 Besteuerung von Auflagen

Auch bei Schenkungen unter Auflagen ist nach den neuen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 (sowie Erbschaftsteuerhinweise 2011) wie folgt vorzugehen.[1]

Die schenkungsteuerliche Bereicherung wird auch hier ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die vom Beschenkten übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem ebenfalls nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden.

Für Nutzung- und Duldungsauflagen galt dies auch schon bisher.[2]

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung bei Schenkungen unter Auflage

Der Schenker S schenkt seinem Neffen G ein nicht zu fremden Wohnzwecken genutztes Grundstück (Verkehrswert 599.000 EUR und Steuerwert 566.000 EUR). G muss dem S hierfür ein Wohnrecht einräumen. Der Steuerwert (Kapitalwert) des Wohnrechts beläuft sich auf 83.000 EUR.

Lösung

Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist vom Steuerwert des übertragenen Grundstücks (566.000 EUR) die Auflage (ebenfalls mit ihrem Steuerwert bzw. Kapitalwert von 83.000 EUR) abzuziehen.

Hierdurch kommt es zu folgender Berechnung:

a) Berechnung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage

 
Steuerwert Grundstück 566.000 EUR
abzüglich Auflage (Steuerwert) ./. 83.000 EUR
Bemessungsgrundlage...

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