Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitstellungszinsen sind keine Entgelte für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG
Nachgehend
Tenor
Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß 30 Abgabenordnung überarbeitet.
Tatbestand
Streitig ist, ob Bereitstellungszinsen als Dauerschuldentgelte im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet werden müssen.
Das beklagte Finanzamt (FA) führte bei der Klägerin (Klin.) 1994 eine Betriebsprüfung (Bp.) für die Jahre 1989 bis 1992 durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer (BP) fest, daß die Klin. im Streitjahr 1991 insgesamt 76.306 DM Bereitstellungszinsen für aufgenommene Bankdarlehen gezahlt hatte (vgl. Tz. 83 b des Bp.-Berichts vom 2. September 1994). In dem gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)-Meßbetrag 1991 vom 2. Januar 1995 folgte das FA diesen Feststellungen und erhöhte die Dauerschuldentgelte u. a. um diese Bereitstellungszinsen. Der einheitliche GewSt-Meßbetrag wurde auf 12.950 DM festgesetzt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 30. Januar 1995, mit dem die Klin. geltend machte, daß die Bereitstellungsgelder keine Dauerschuldentgelte i. S. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellten:
Diese Provisionen seien ein Entgelt dafür, daß die Bank hinsichtlich ihrer Verfügungsmöglichkeit betreffend des bereitgestellten Kredits eingeschränkt sei. Sie sei kein Entgelt für eine Schuld bzw. Dauerschuld, da die Schuld erst entstehe mit Inanspruchnahme des bereitgestellten Kredits. Der Umstand, daß mit späterer Inanspruchnahme der Gelder tatsächlich eine Dauerschuld entstehe, könne auf die Natur der vorher entstandenen Bereitstellungsprovisionen keinen Einfluß haben. In diesem Zusammenhang verwies die Klin. auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 9. Dezember 1982 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1983, 301).
Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 15. Mai 1995 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:
Für die Frage, ob hinzuzurechnende Entgelte vorliegen, sei nicht die Bezeichnung, sondern der sachliche Inhalt der Leistung entscheidend. Der Klin. sei zuzustimmen, daß Bereitstellungsprovisionen ein Entgelt dafür seien, daß die Bank hinsichtlich der bereitgestellten Gelder in ihrer Verfügungsmöglichkeit beschränkt werde, da sie die Gelder bis zu dem Zeitpunkt bereitstellen müsse, in dem entweder der Kredit endgültig nicht in Anspruch oder aber in Anspruch genommen werde. Die Klin. verkenne jedoch in ihrer Argumentation, daß der ab 1990 in den Gesetzestext aufgenommene Begriff des „Entgelts” sehr viel weiter gefaßt sei als der frühere Begriff „Zinsen”. Umfaßte der Begriff „Zinsen” nur die Nutzungsvergütungen für die Überlassung des Kapitals, so umfasse der Begriff „Entgelt” alles, was der Kreditempfänger aufwende, um das Kapital zu erhalten. Hierzu gehörten auch die Bereitstellungszinsen, sofern der Kredit – wie im Streitfall – tatsächlich auch in Anspruch genommen werde. Die Rechtsauffassung des FG Nürnberg in dem von der Klin. angeführten Urteil sei noch zur alten Rechtslage ergangen und könne deshalb für den Streitfall keine Relevanz haben. Die Rechtsauffassung des FA werde demgegenüber durch das ebenfalls zur alten Rechtslage ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. März 1971 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1971, 716) gestützt. In der Entscheidung des BFH sei es um die Frage gegangen, ob ein Damnum zu den Dauerschuldzinsen zu rechnen sei. Der BFH habe dies verneint und ausgeführt, der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „Zinsen” lasse eine extensive Auslegung nicht zu, sondern könne nur i. S. einer nach Maßgabe der Zeitdauer der zur Verfügungstellung des Kapitals berechnete Vergütung verstanden werden. Er habe jedoch in diesem Zusammenhang bereits herausgestellt, daß der Gesetzgeber, hätte er jegliche Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Kapital durch § 8 Nr. 1 GewStG erfassen wollen, den Begriff der „Zinsen” womöglich durch „Entgelte” ersetzen müssen. Dies habe der Gesetzgeber durch die Neuregelung 1990 getan und damit deutlich gemacht, daß er sämtliche Kosten, die anläßlich der Entstehung von Dauerschulden anfallen, unter § 8 Nr. 1 GewStG erfassen wolle.
Gegen die Einspruchsentscheidung erhob die Klin. mit Schriftsatz vom 29. Mai 1995 Klage, mit der sie sich weiterhin gegen den Ansatz der Bereitstellungsgelder als Dauerschuldentgelte wendet.
Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Rechtsbehelfsverfahren.
Die Klin. beantragt,
den GewSt-Meßbescheid für 1991 vom 2. Januar 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 1995 zu ändern und die hinzuzurechnenden Dauerschuldentgelte (100 %) um 76.306 DM zu kürzen.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung stützt es sich auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Beigezogen und Gegenstand der Verhandlung und Beratung waren ein Band GewSt-Akten und ein Band Bp...