Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.07.1993; Aktenzeichen 2 BvR 846/93, 2 BvR 847/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig war zunächst, ob für die Streitjahre 1975 bis 1979 deshalb keine Änderungsbescheide mehr ergehen durften, weil hinsichtlich der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise Festsetzungsverjährung eingetreten war. Dieser Streit hat seine teilweise Erledigung dadurch gefunden, daß das beklagte Finanzamt (FA) in der Sitzung des Senats am 18. März 1992 nach Erörterung der Rechtslage erklärt hat, es werde die angefochtenen Einkommensteuer(ESt)-Bescheide für die Streitjahre 1975-1979 in ihrer zuletzt maßgeblichen Fassung der Einspruchsentscheidung ersatzlos aufheben. Daraufhin haben beide Beteiligte den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verfahren für die Streitjahre 1975 bis 1979 ist danach abgetrennt worden (Az: IV 238/92) und durch Kostenbeschluß des Senats vom 18. März 1992 abgeschlossen.

Nunmehr ist nur noch für die Streitjahre 1980 bis 1984 streitig, ob das FA bei einer Betriebs- bzw. Steuerfahndungs-Prüfung (Bp.-/ Steufa-Prüfung) beim Kläger (Kl.) Feststellungen getroffen hat, die es dem Grund und der Höhe nach berechtigten, die streitigen Änderungsbescheide zu erteilen und ihnen – z.T. abweichend von den erklärten Einkünften – höher geschätzte bzw. festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen zugrunde zu legen.

Der Kl. war in den Streitjahren verheiratet; seit Anfang 1982 lebte er von seiner Ehefrau, C, getrennt; die Ehe ist 1984 geschieden worden. Die Eheleute haben zwei Kinder aus der Ehe, eine Tochter und einen Sohn. Für die Jahre 1980 und 1981 wurden die Eheleute antragsgemäß gemeinsam zur ESt veranlagt; danach beantragte der Kl. für sich getrennte Veranlagung (1982 bis 1984),die vom FA auch antragsgemäß durchgeführt wurde. Für 1980, 1983 und 1984 sind die ESt-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) ergangen, für 1981 ist ein zunächst ausgesprochener Vorbehalt gemäß § 164 Abs. 1 AG später aufgehoben worden; der ESt-Bescheid für 1982 ist endgültig erteilt worden.

Der Vater des KI., der Gärtnermeister X, und die Mutter des Kl., Frau D, hatten im Wege vorweggenommener Erbfolgeregelung durch den Übergabe- und Abnahmevertrag vom 30. Juni 1970 ihr Vermögen auf ihre drei Kinder übertragen und dabei dem Kl. das Wohngrundstück, ein Gärtnereigrundstück und den Verkaufspavillon mit dem darin befindlichen Blumenhandelsgeschäft einschließlich Inventar übereignet. Der KI. hatte seinen Eltern als Gesamtberechtigten den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an beiden Grundstücken eingeräumt und sich außerdem verpflichtet, ihnen eine monatliche Rente in Höhe von 300 DM zu zahlen, die sich um 1/4 ermäßigen sollte, sobald einer der Berechtigten sterben sollte.

Daneben war der Kl. verpflichtet, an seine Schwester F eine Erbabfindung in Höhe von 25.000 DM (in drei Raten) zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages verwiesen.

Der Kl. betrieb seither ein Einzelhandelsgeschäft – Ladengeschäft – mit Blumen und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb; diese Einkünfte erklärte er – ab 1975 – in folgender Höhe:

St.Erkl. für

Gewinn

Abgabedatum der St.Erkl.

1975

32.846 DM

1976

42.152 DM

1977

27.283 DM

1978

39.544 DM

1979

22.723 DM

1980

9.775 DM

30.03.1982

1981

15.028 DM

27.01.1983

1982

6.822 DM

31.05.1983

1983

17.689 DM

10.03.1984

1984

29.694 DM

04.09.1985

Die Geschäftsräume des Kl. befanden sich anfangs bis 1980 in seinem Verkaufspavillon auf gepachtetem Grundstück. In 1980 errichtete der Kl. auf seinem Grundstück für Herstellungskosten in Höhe von rd. 264.000 DM einen Blumenladen; dort betreibt er seitdem den Einzelhandel mit Blumen.

Die Ehefrau des Kl. erzielte bis einschließlich 1981 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verkäuferin im Geschäft des KI.; ihre Bruttoarbeitslöhne lagen zwischen 8.600 DM und 9.200 DM. Der Kl. beschäftigte in den Streitjahren eine Hausgehilfin; diese bezog Barlöhne in geringfügig geringerer Höhe als die Ehefrau des Kl..

Seit 1983 lebt der Kl. mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen, Frau L.

Der Kl. erklärte in den Streitjahren noch relativ geringfügige negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) des ihm unentgeltlich übertragenen Wohngrundstücks; dort bewohnte er mit seiner Familie das obere Stockwerk „zur Miete”. Eine „Miete” zahlte der Kl. tatsächlich nicht an seine Mutter; ebenso zahlte er – seit der Ladeneröffnung im Juni 1980 – auch nicht die vertraglich ausbedungene Rente an seine Mutter. Stattdessen trug er die gesamten Kosten für Heizung, Müllabfuhr, Telefon und die Beköstigung seiner das Erdgeschoß des Hauses bewohnenden Mutter.

Das FA ordnete für den Prüfungszeitraum 1982 bis 1984 eine Bp. beim Kl. an und begann am 16. Februar 1987 mit ihrer Durchführung. Der Betriebsprüfer unterbrach schon nach drei Tagen die Bp., weil die von...

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