Entscheidungsstichwort (Thema)
Stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger; Besteuerung von gutgeschriebenen Scheinrenditen
Leitsatz (amtlich)
Ein Vertragsverhältnis mit einem Kapitalanlagebetrüger kann auch dann als stille Gesellschaft im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 EStG zu qualifizieren sein, wenn der Betrüger die von ihm vorgegebenen Geschäfte von Anfang an nicht durchführt. Der geheime Vorbehalt des Betrügers, das Erklärte nicht zu wollen, ist gem. § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich. Gutgeschriebene "Scheinrenditen" stellen Einnahmen aus stiller Gesellschaft dar, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Einnahmenzufluss im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG zu bejahen ist.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 Alt. 1; HGB § 230; BGB § 116
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger steuerpflichtige Einnahmen aus der Kapitalüberlassung an einen Anlagebetrüger erzielt hat.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im September 1988 trat der Kläger in Geschäftsverbindung mit einem Herrn x, welcher auf seinen Briefköpfen angab, in Sachen "Vermögensverwaltung, Unternehmensberatung und Auslandsimmobilien" tätig zu sein und hierzu ein eigenes Geschäftsbüro unterhielt. Herr x trat zugleich als "Verwalter" des "y Investment-Club" auf. Noch im Jahre 1988 zahlte der Kläger an Herrn x insgesamt 96.500,-- DM zum Zwecke der Kapitalanlage im "y Investment-Club". Die Kapitalanlage sollte auf der Grundlage eines vorformulierten Vertrages mit der Bezeichnung "Typ C" erfolgen. Das Vertragsformular enthält die folgenden Regelungen:
"Der Anleger zahlt DM ........... (mindestens DM 5.000,--) auf das vom Verwalter benannte Konto ein und wird anteilsmäßig an diesem beteiligt. Jeweils zum Monatsende erhält der Anleger einen Auszug, aus dem die Wertentwicklung seiner Anteile hervorgeht. Einen Zwischenauszug erhält der Anleger jeweils bei Neueintritt, bei nachträglichen Einzahlungen sowie bei Auszahlungen.
Der Anleger hat das Recht, seine Einlage jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsschluss zu kündigen. Sollten ausreichende liquide Mittel auf dem Konto vorhanden sein, kann die Auszahlung auch schneller erfolgen.
Dem Anleger ist bewußt, daß mit dem Geld auf dem Gemeinschaftskonto spekuliert wird und zwar in Termingeschäften und Optionen auf solche. Er weiß, daß es dabei auch zu Verlusten kommen kann. Durch eine breite Risikostreuung sollten diese zwar vermieden werden können, sind jedoch nicht ganz auszuschließen."
Mit Kontoauszug vom 9. September 1988 wurde dem Kläger die erste Einzahlung in Höhe von 10.000,-- DM bestätigt. Der Kontoauszug enthält unter der Rubrik Bemerkungen den folgenden Text:
"Sondervereinbarung: Die erzielten Gewinne werden jeweils am Ende eines Kalenderquartals ausgezahlt."
Der Jahresendbestand 1988 belief sich ausweislich des Kontoauszugs per 30. Dezember 1988 auf 105.825,40 DM. Der Bestand sollte sich aus 175,440 Anteilen mit einem Wert von jeweils 603,20 DM zusammensetzen. In den Jahren 1989 und 1990 leistete der Kläger weitere Einzahlungen. Der Kontoauszug per 29. Dezember 1989 lautet auf einen Betrag in Höhe von 206.387,92 DM; die beiden Kontoauszüge per 31. Oktober 1999 weisen einen Gesamtbestand in Höhe von 315.968,-- DM (214.980,28 DM zzgl. 100.987,72 DM für das zweite Anlagekonto) aus. Der Inhalt der Kontoauszüge war, wie sich später herausstellte, frei erfunden. Mit Schreiben vom 18. November 1990 teilte Herr x seinen Anlegern mit:
"Liebe Anleger,
der schlimmste aller Fälle ist eingetreten: Das Geld ist weg! Ich bin offensichtlich einer ganz raffinierten Betrügergruppe auf den Leim gegangen ...".
Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 20. November 1990 ließ sich Herr x u.a. wie folgt ein:
"Die den Kunden vorgegebenen Geschäfte, die sich alle recht positiv ausnahmen, haben in der Tat überhaupt nicht stattgefunden. Zwar habe ich bis Ende Dezember des letzten Jahres bei der Firma Z ein Warenterminkonto unterhalten, auf welchem sich in der Regel 35.000 US Dollar befanden, die dort getätigten Geschäfte hatten allerdings mit den eingehenden Kundengeldern überhaupt nichts zu tun."
Er hat weiterhin ausgesagt, sein Kundenstamm sei im Laufe der Zeit auf ca. 140 Personen angewachsen, er habe im Laufe der Zeit ca. 2 Mio DM von Kunden eingenommen. Auf den weiteren Inhalt seiner Aussage wird verwiesen.
Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle wurden an den Kläger folgende Auszahlungen geleistet:
Datum |
Betrag |
2. Januar 1989 |
9.325,40 DM |
24. Oktober 1989 |
10.000,00 DM |
11. Juni 1990 |
20.000,00 DM. |
Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung durch die Kriminalpolizei am 20. November 1990 sagte der Kläger hierzu aus:
"Im Laufe dieser 2 jährigen geschäftlichen Verbindung zu Herrn x, habe ich mir auch vier- oder fünfmal Beträge auszahlen lassen, die zwischen 10 und 20.000,-- DM lagen. Ich ...