Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine Regatta-Begleitfahrt anlässlich der „Kieler Woche“, an der Kunden und Geschäftsfreunde sowie Vertriebsmitarbeiter teilgenommen haben, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen für eine Regattabegleitfahrt während der "Kieler Woche".
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit folgendem Gesellschaftszweck (§ 3 des Gesellschaftsvertrages):
…..
…...
Die Gesellschaft kann Grundbesitze, Patente und Lizenzen erwerben oder veräußern bzw. erteilen sowie alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen.
Die Klägerin hat im Jahr 2006 rund 28,5 Mio. EUR Umsatz erwirtschaftet, wovon jeweils rund die Hälfte auf Deutschland bzw. das europäische und außereuropäische Ausland entfällt. Die Klägerin hat im Jahr 2006 mit Geschäftspartnern und eigenen (insbesondere Vertriebs- und Service-)Mitarbeitern zur "Kieler Woche" eine so genannte Regattabegleitfahrt durchgeführt. Für die teilnehmenden rund 50 Personen (davon 13 eigene Mitarbeiter) sind Kosten in Höhe von 10.959,88 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.753,58 EUR angefallen. Die Klägerin hat die in den so genannten VIP-Logen-Erlassen des BMF vom 22. August 2005 (IV B 2-S2144-41/05) enthaltenen Pauschalregelungen angewandt. Danach werden Kosten für die Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern aufgeteilt und die anteiligen Kosten für Bewirtung, Werbung oder Geschenke gegebenenfalls als nicht abziehbar behandelt. Ein Betrag von 7.317,28 EUR verblieb danach als Betriebsausgabe.
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 kam die Betriebsprüferin unter Bezugnahme auf die Verfügung der Oberfinanzdirektion Kiel vom 20. September 2000 (S2145A-St231) zu dem Ergebnis, dass diese Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbar seien (Betriebsprüfungsbericht vom 25. Januar 2008, Tz. 2.12). Das Finanzamt folgte dieser Feststellung in dem geänderten Feststellungsbescheid 2006 vom 30. Mai 2008.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage vom 26. Juni 2008, zu deren Begründung die Klägerin Folgendes ausführt:
Die Begründung der Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen mit der Verfügung der Oberfinanzdirektion beruhe letztlich darauf, dass alle Aufwendungen solche nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG seien. Danach seien Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke nicht abzugsfähig. Diese Begründung verkenne den Charakter einer Regattabegleitfahrt zur Kieler Woche. Unbestritten sei die Kieler Woche gleichzeitig das größte Segelsportereignis der Welt und ein kulturelles Ereignis. Der VIP-Logen-Erlass vom 22. August 2005, der zunächst für sportliche Veranstaltungen in Sportstätten Anwendung finde, durch den zweiten Erlass vom 11. Juli 2006 aber auch auf andere Veranstaltungen in Sportstätten (z.B. kulturelle Veranstaltungen, z.B. Opern-Gala) als auch auf Veranstaltungen außerhalb von Sportstätten ausgedehnt worden sei, sei auf die Kieler Woche (oder ähnliche Veranstaltungen) sinngemäß anzuwenden. Man könne die Segelregatten in der Regel nur vom Wasser aus erleben. Dort müsse man mit einem Boot oder einem Schiff hinfahren. Dabei stehe aber nicht der freizeitmäßige Charakter einer Bootsfahrt im Vordergrund sondern das sportliche Ereignis. Entgegen der Behauptung des Finanzamts handele es sich weder um "Unterhaltung und Freizeitgestaltung von Geschäftsfreunden" noch um eine "überdurchschnittliche Repräsentation". Damit gehe auch der Verweis auf die genannten Fundstellen fehl. Die Regattabegleitfahrt sei hauptsächlich für Geschäftspartner und für diese zuständige Vertriebs- und Servicemitarbeiter durchgeführt worden. Gerade bei außerhalb von Kiel ansässigen Geschäftspartnern sei der weltgrößte Segelwettkampf ein kulturelles Ereignis und ein besonderer Grund, der Einladung zu folgen. Somit sei gewährleistet, dass der höchstmögliche "Werbecharakter" erzielt werden könne. In einer "lockeren Atmosphäre" sei so die Verbundenheit zum Unternehmen vertieft worden. Gespräche über bestehende bzw. zukünftige Vertragsabschlüsse würden die Fahrt abrunden. Die Beobachtung von Land aus sei bei Segelwettkämpfen auf offener See so gut wie ausgeschlossen und würde auch die betrieblichen Gespräche zwischen den Unternehmen nicht fördern, da eine Diskretion hier - aufgrund des öffentlichen Charakters - nicht gewährleistet sei. Die so wichtige lockere Atmosphäre wäre nicht gegeben und folglich könnten keine ernsthaften Resultate zu Stande kommen. Eine unangemessene Repräsentation des Unternehmens sei hier nicht gegeben, da die Öffentlichkeit keine Kenntnis von der Regattabegleitfahrt und vom Unternehmen erhalten habe. A...