Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer GrESt-Festsetzung wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit - hier verneint
Leitsatz (amtlich)
1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der - jedem grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgang eigenen - GrESt-Nr. zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist.
2. Die Aufhebung eines GrESt-Bescheides für den vorangegangenen Erwerb des Grundstücks ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der (bisherigen) Anrechnung seiner Bemessungsgrundlage auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG.
Normenkette
AO § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a S. .3, § 6 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit eines geänderten Grunderwerbsteuer-Bescheides im Hinblick auf dessen inhaltliche Bestimmtheit und das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).
Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2000 (Ur.-Nr. 88), welcher am 08.01.2001 bei dem seinerzeit für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt K durch den Notar angezeigt wurde, übertrug Herr BX seinen als Einzelfirma bestehenden ruhenden Gewerbebetrieb "AX, Inh. BX" im Wege der Schenkung zu gleichen Anteilen auf seine Söhne CX, DX und EX. Die Firma sollte lt. Vertrag "AX, Inhaber BX & Co. OHG" lauten. (Nachstehend als „Übertragungsvorgang 1“ bezeichnet.) Zu dem Gewerbebetrieb gehörte das Grundvermögen in der Gemeinde ..., das ebenfalls auf die Söhne in Gesellschaft (OHG) übergehen sollt. Die Vertragsbeteiligten erklärten insoweit die Auflassung (§ 3 des Vertrages). Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Die Fa. AX, Inhaber BX & Co. OHG wurde sodann formwechselnd in die AX GmbH u. Co KG - die Klägerin - umgewandelt. Komplementärin dieser Gesellschaft ist die - nicht am Vermögen der KG beteiligte - X Holding GmbH (Gesellschaftsvertrag vom 27.12.2000, UR-Nr. 93, und Sachgründungsbericht vom 27.12.2000), die Kommanditisten waren zunächst ebenfalls die Söhne des Herrn BX, nämlich die Herren CX, DX und EX.
Ebenfalls am 27.12.2000 wurde lt. weiterem notariellem Vertrag (UR-Nr. 91) die Fa. AX Grundstücksverwaltungs GmbH u. Co KG gegründet. Komplementärin war ohne Anteil am Vermögen die AX Grundstücksverwaltungs GmbH. Kommanditisten waren zu gleichen Anteilen wiederum die Brüder CX, DX und EX.
Die drei Kommanditisten der Klägerin, die Herren CX, DX und EX traten sodann mit Zustimmung der Komplementärin ihre Gesellschaftsanteile an der Klägerin durch weiteren, notariellen Vertrag vom 27.12.2000 (UR-Nr. 99) welcher am 05.01.2001 bei dem Finanzamt K einging, zum 01.01.2001 an die die Abtretung annehmende AX Grundstücksverwaltungs GmbH u. Co KG ab. (Nachstehend als „Übertragungsvorgang 2“ bezeichnet.) Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Vom 23.08.2004 bis zum 15.08.2005 fand mit Unterbrechungen bei der AX Grundstücksverwaltungs GmbH und Co KG eine Außenprüfung statt. Die Erweiterung des Umfangs der Prüfung auf die Grunderwerbsteuer der Jahre 2000 und 2001 mit Prüfungsanordnung vom 15.09.2004 ist streitig. Im Rahmen der Prüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass mit weiterem Vertrag vom 27.12.2000 (UR-Nr. 102) die Herren CX, DX und EX ihre Kommanditbeteiligungen an der AX Grundstücksverwaltungs GmbH u. Co KG an die am gleichen Tag gegründete und die Abtretung annehmende X Holding GmbH abgetreten hatten. (Nachstehend als „Übertragungsvorgang 3“ bezeichnet.) Auf den Inhalt des notariellen Vertrages im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. Eine Kopie dieses Vertrages sowie des Gesellschaftsvertrages der X Holding GmbH hatte der beurkundende Notar mit Schreiben vom 5. Januar 2001 an das „Finanzamt K - Einkommensteuerstelle - ...“ gesandt. Das Finanzamt K, bei dem das Schreiben am 8. Januar 2001 einging, hatte daraufhin die Verträge an das für die Veranlagung von Körperschaften zuständige Finanzamt L weitergeleitet (Eingang beim Finanzamt L am 10. Januar 2001).
Das Finanzamt beurteilte den Übertragungsvorgang 1 gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) als steuerbar und steuerpflichtig, sah ihn jedoch zunächst gem. § 5 Abs. 2 i. V. mit § 3 Nr. 6 GrEStG (sog. interpolierende Betrachtungsweise) von der Besteuerung ausgenommen.
Da die Behaltefrist des § 5 Abs. 3 GrEStG durch die Übertragung der Kommanditanteile (Übertragungsvorgang 2) nicht eingehalten wurde, setzte das Finanzamt K mit Bescheid vom 17.05.2004 gegen die...