Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer „Dating Show“ gezahlten „Preisgeldes“
Leitsatz (amtlich)
Erfolgsabhängige "Preisgelder" sind als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn sie nach den Gesamtumständen des Falles als Entgelt für eine erwerbsgerichtete schauspielerische Leistung zu qualifizieren sind.
Die vertraglich vereinbarte Direktzahlung eines Teils des "Preisgeldes" an in der Show mitwirkende Dritte ist keine steuerliche Einkommensverwendung, wenn die Zahlungsmodalität auf vernünftigen, in dem Gelingen der Show begründeten Gesichtspunkten beruht und sich nicht als gewillkürte Verlagerung des Einnahmenzuflusses darstellt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 22 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer "Dating Show" gezahlten "Preisgeldes".
Die Klägerin übernahm die weibliche Hauptrolle in der vom Sender S ausgestrahlten Show "D". In der zu den Akten gereichten Presseinfo ist der Plot der Show u.a. wie folgt beschrieben:
"Wie ungewöhnlich diese Show ist, ahnt sie [die Klägerin] allerdings nicht - denn ein paar entscheidende Details erfährt sie erst direkt bei Drehbeginn vor Ort: Ks Partner für die "Dating Show" steht bereits fest ... Ein Schock - denn M, der erhoffte Traummann, entpuppt sich auf den ersten Blick als peinliche Geschmacksentgleisung in XXL! Und das ist die gemeinsame Aufgabe in der Show: Sollten K und M es schaffen, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie sich während dieser Dating Show kennen und lieben gelernt haben, innerhalb von 14 Tagen heiraten und alle Familienmitglieder wirklich zur Trauung erscheinen, dann bekommen sie jeder einen gigantischen Preis: 500.000 Euro! ... Der Clou der Show ist: Die Kandidatin ist echt, ihr Verlobter hingegen ein Schauspieler. Er und seine Schauspielerfamilie sind darauf trainiert, ihr das Leben zur Hölle zu machen. Sie benehmen sich pausenlos daneben und lassen keinen Fettnapf aus. Wenn sie es aber dennoch schafft, innerhalb von zwei Wochen ihre gesamte Familie und ihre Freunde an der Nase herumzuführen und sie davon zu überzeugen, dass der Mann an ihrer Seite die Liebe ihres Lebens ist, dann erhält sie 500.000 Euro. Allerdings nur, wenn alle Familienmitglieder bei der Hochzeit am Ende der Show dabei sind. Und: Sie dürfen keinen Widerspruch gegen die "Alb"Traumhochzeit erheben ...".
Vor Beginn der Dreharbeiten schloss die Klägerin mit der Filmproduzentin (nachfolgend X) am 19. Juli 2004 einen Vertrag über die Mitwirkung an einem "Reality-Dating-Format mit Spiel- und Überraschungselementen" für ein Pauschalhonorar in Höhe von 9.000 €. (Der vorläufige Arbeitstitel lautete "Die 3 Türen". Die Produktion sollte voraussichtlich sechs Folgen umfassen und im Zeitraum vom 19. Juli 2004 bis 1. August 2004 erfolgen. Am 22. Juli 2004 schlossen die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung, welche unter anderem die folgende Regelung enthält:
"§ 10 Preis
Die Vertragspartnerin [die Klägerin] erhält außerdem ein einmaliges Preisgeld in Höhe von
EUR 250.000,00 (zweihundertfünfzigtausend)
Die Familie der Vertragspartnerin erhält zusammen pauschal weitere
EUR 250.000,00 (zweihundertfünfzigtausend)
unter den Bedingungen, dass
- die Produktion vollständig mit der Vertragspartnerin abgedreht wurde.
- die Vertragspartnerin ihre Familie ernsthaft und glaubhaft davon überzeugt hat, dass sie den von der X gestellten Mann heiratet und den Geldpreis nicht erwähnt hat.
- die Vertragspartnerin es geschafft hat, dass ihre Familie zur Hochzeit erscheint.
- die Vertragspartnerin insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihrer Familie, Freunden und Freunden der Familie aus diesem Vertrag nachgekommen ist. Unklarheiten gehen zu Lasten der Vertragspartnerin. Insbesondere, wenn nicht aus geschlossen werden kann, dass die Vertragspartnerin ihre Eltern zuvor eingeweiht hat.
- die Produktion vollständig ausgestrahlt wurde.
- die Vertragspartnerin sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
Das Preisgeld wird 2 Wochen nach Ausstrahlung der letzten Produktionsfolge fällig. Die Vertragspartnerin verpflichtet sich, das Preisgeld ggfs. ordnungsgemäß zu versteuern ...".
Die Familienmitglieder der Klägerin schlossen jeweils gesonderte Vereinbarungen mit der X ab, wonach sie eine Vergütung für ihre Teilnahme an der Show erhielten und die Erlaubnis zur Aufzeichnung und Nutzung der aufgezeichneten Bilder erteilten. Die Verträge enthalten keinen Hinweis auf das "Preisgeld".
Auf Grund eines Artikels in der Tageszeitung über den "Show-Gewinn" trat der Beklagte - das Finanzamt (FA) - in die steuerliche Überprüfung ein und gab der Klägerin auf, die geschlossenen Verträge einzureichen. Nach deren Auswertung gelangte das FA zu der Überzeugung, dass das "Preisgeld" von 500.000 € in voller Höhe als sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig sei: Der "...