Entscheidungsstichwort (Thema)
Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke unterliegen der deutschen Einkommensteuer; Qualifizierung der Vermietungstätigkeit richtet sich nach dem Recht des Anwenderstaates - Fiktion der gewerblich geprägten Personengesellschaft bleibt außer Betracht
Leitsatz (redaktionell)
Zinsen aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungseinkünften in den USA belegener Grundstücke unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA der deutschen Einkommensteuer, sofern die Vermietung nicht gewerblicher Natur ist (Betriebsstättenvorbehalt gemäß Art. 11 Abs. 3 DBA-USA). Sie sind nicht den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gemäß Art. 6 DBA-USA zuzuordnen (Abweichung von Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.11.02 - 2 K 148/00, EFG 2003, 376).
Die Qualifizierung der Vermietungstätigkeit als gewerbliche Betätigung richtet sich nach dem Recht des Anwenderstaates, wobei die Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG betreffend die gewerblich geprägte Personengesellschaft außer Betracht zu bleiben hat. Die fingierte Umqualifikation von Einkünften widerspricht dem abkommensrechtlichen lex-specialis-Prinzip, weil sie die differenzierte Einordnung in die unterschiedlichen Einkunftsarten aufheben würde.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 3; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 181 Abs. 5; DBA USA Art. 6, 11 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten inhaltlich über die Frage, ob Zinserträge der Klägerin zu 1., welche aus der Anlage von Überschüssen aus Vermietungstätigkeit in den USA entstanden sind, auf Grund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. August 1989 (BStBl I 1991, 95 ff. = DBA-USA) von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Verfahrensrechtlich ist zudem umstritten, ob die Einspruchsentscheidung in ordnungsgemäßer Weise ergangen und ob bereits Feststellungsverjährung eingetreten ist.
Die Klägerin zu 1. ist eine US-amerikanische Personengesellschaft. Sie erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Die bei der Vermietung entstandenen Einnahmenüberschüsse legte sie verzinslich an, wodurch Zinseinkünfte anfielen, welche in den USA besteuert wurden. Die Klägerin zu 2. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der im Streitjahr an der Klägerin zu 1. als Limited Partner (Kommanditist) mit einem Kapitalanteil von 98 % beteiligten X GmbH & Co KG. Weiterer Limited Partner (Kommanditist) der Klägerin zu 1. mit einem Kapitalanteil von 1 % ist die beigeladene US-amerikanische Personengesellschaft, deren Gesellschafter (General und Limited Partner zu je 1/2), die Herren A und B, in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. General Partner (Komplementärin) der Klägerin zu 1. ist die im Rubrum aufgeführte Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts. Diese hält ebenfalls einen Kapitalanteil von 1 %.
Auf Grund der verfahrensrechtlichen Vorgaben im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2003 I R 5/03, BFH/NV 2004, 1 erließ der Beklagte - das Finanzamt (FA) - am 23. März 2004 einen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung der „inländischen Beteiligten“ an der Klägerin zu 1.). Das FA stellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.346 DM fest, welche es wie folgt verteilte:
Klägerin zu 2. |
39.938 DM |
Beigeladene |
408 DM |
Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 26. März 2004 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2004 zurückwies. Die Beteiligten streiten u. a. darüber, in wessen Namen der Einspruch erhoben wurde.
Mit der am 10. September 2004 erhobenen Klage machen die Kläger geltend:
Die Einspruchsentscheidung sei unwirksam, weil sie nicht gegenüber der Einspruchsführerin ergangen sei. Einspruchsführerin sei hier entsprechend der Vorgabe des § 352 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ausschließlich die Klägerin zu 1. gewesen. In der Einspruchsentscheidung sei jedoch allein die Klägerin zu 2. als Einspruchsführerin aufgeführt. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid aus den bereits im Verfahren Finanzgericht Schleswig-Holstein 2 K 148/00 vorgebrachten materiellrechtlichen Gründen und/oder den Gründen des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts 2 K 148/00 vom 27. November 2002 (EFG 2003, 376) rechtswidrig. Hinzu komme, dass zwischenzeitlich bereits Feststellungsverjährung eingetreten sei.
Die Kläger haben zunächst beantragt,
festzustellen, dass der als Einspruchsentscheidung erlassene Verwaltungsakt des FA vom 13. August 2004 nichtig ist,
hilfsweise,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2004 aufzuheben.
Auf den Verjährungseinwa...