Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Behandlung eines Gewerbeverlustes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Formwechsel einer an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligten Kapitalgesellschaft (Obergesellschaft) in eine Personengesellschaft führt nicht zum anteiligen Wegfall des Gewerbesteuerverlustes bei der Untergesellschaft.

 

Normenkette

GewStG § 10a; UmwG § 202; UmwStG § 18 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung eines Gewerbeverlustes bei der Klägerin, welcher zum Zeitpunkt des Formwechsels der zu 50 % an der Klägerin als Kommanditistin beteiligten A GmbH in die B KG vorhanden war.

Seit dem Jahr 2003 waren an der Klägerin (F KG) folgende Gesellschaften beteiligt: Als Komplementärin die C GmbH mit einem 0 %-Anteil sowie jeweils mit einem 50 %-Anteil die D GmbH und die A GmbH als Kommanditistinnen. Steuerrechtlich sind diese jeweils unstreitig als Mitunternehmerinnen anzusehen.

Der vortragsfähige Gewerbeverlust der Klägerin wurde auf den 31. Dezember 2007 in Höhe von 5.669.242,00 EUR festgestellt.

Zum 1. Juli 2008 führte die A GmbH einen Formwechsel durch und wurde unter dem Namen B KG in eine Personengesellschaft umgewandelt.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) stehendem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom 27. Februar 2013 stellte das Finanzamt zunächst antragsgemäß einen vortragsfähigen Gewerbeverlust in Höhe von 4.494.698,00 EUR fest.

Mit Änderungsbescheiden vom 30. Mai 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 kürzte das Finanzamt schließlich den vortragsfähigen Gewerbeverlust um einen "Anteil, der auf ausgeschiedene Gesellschafter entfällt" in Höhe von 2.247.349,00 EUR. Die Kürzung entsprach der Höhe des auf den formgewechselten Gesellschafter entfallenden Anteils von 50 %.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass im Rahmen des Formwandels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft die übernehmende Personengesellschaft den Gewerbeverlust der übertragenden Körperschaft nicht fortführen könne. Entscheidend für die Beurteilung sei der Grundgedanke in R10a.3 (4) Gewerbesteuerrichtlinie. Dieser sei analog auf der Ebene einer Beteiligung anzuwenden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz -UmwStG-).

Mit fristgerecht gegen die Bescheide eingelegtem Einspruch trägt die Klägerin vor, dass im vorliegenden Fall die Mitunternehmerin der Klägerin F KG, nämlich die A GmbH, formgewechselt wurde in die B KG. Übertragende Körperschaft sei folglich die A GmbH. Übernehmende Personengesellschaft sei die B KG als Mitunternehmerin der F KG und gerade nicht die F KG selbst. Somit könne zwar die Fortführung von Fehlbeträgen im Sinne des § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) der umgewandelten Obergesellschaft ausgeschlossen sein, so dass die B KG als übernehmende Personengesellschaft einen bestehenden vortragsfähigen Gewerbeverlust der übertragenden Körperschaft A GmbH nicht abziehen könne. Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf Ebene der Untergesellschaft F KG bleibe jedoch unberührt. Die vom Finanzamt zitierte Richtlinie R10a.3 (4) Gewerbesteuerrichtlinie sowie § 18 Abs. 1 Satz 2 UmwStG bezögen sich jeweils auf die Ebene der B KG als übernehmende Personengesellschaft, nicht jedoch auf den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag der Untergesellschaft F KG.

Maßgeblich für die Beurteilung des Erhalts der gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der Personengesellschaft F KG seien Unternehmeridentität und Unternehmensidentität.

Im Fall einer Verschmelzung der A GmbH auf die B KG wäre ein Fehlbetrag gemäß § 10 a GewStG, der bei der F KG bestanden hätte, anteilig untergegangen.

Dies gelte aber nicht im Falle des Formwechsels (vgl. Wittmann/Meier, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 18 UmwStG, Rz. 39).

Bei einem Formwechsel der Obergesellschaft sei weiterhin von der Unternehmeridentität bei der Untergesellschaft (F KG) auszugehen, da die zivilrechtliche Identität von jener erhalten bliebe und nur ein Wechsel des Rechtskleides stattfände (vgl. Glanegger/Güroff, GewStG, § 10 a, Rn. 19).

Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf habe in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2000 (Der Betrieb 2000, S. 2247) verlautbart, dass bei einem Formwechsel der Obergesellschaft deren zivilrechtliche Identität unverändert bliebe. Damit habe sich zivilrechtlich für die Untergesellschaft kein Gesellschafterwechsel ergeben. Folglich lasse der Formwechsel der Obergesellschaft die Unternehmeridentität der Untergesellschaft unberührt, so dass der Fehlbetrag der F KG ohne Kürzung fortgeführt werden könne.

Zwar sei in dem der Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf zu Grunde liegenden Fall der Mitunternehmerformwechsel von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden. Für den umgekehrten Fall des Formwechsels der Obergesellschaft von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ...

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