Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Kurzarbeit Null. Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Arbeitslose zuletzt Transfer-Kurzarbeitergeld bezogen, so ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes das während des Kurarbeitergeldbezuges ausgefallene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen (vgl LSG Schleswig vom 30.1.2009 - L 3 AL 11/08; entgegen LSG Erfurt vom 23.9.2009 - L 10 AL 143/06).
2. Zu den Maßstäben einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 144 Abs 2 SGG).
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg). Der ... 1946 geborene Kläger stand von 1975 bis zum 31. Oktober 2004 in einem Beschäftigungsverhältnis als Chemiewerker bei der N... Na... GmbH in Nb... (im Folgenden: N...). Wegen dort aufgetretener wirtschaftlicher Probleme wurde er anschließend vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 für ein Jahr bei der V... P... GmbH in G... (im Folgenden: V...) eingestellt. Grundlage war ein dreiseitiger Vertrag zwischen der N..., der V... - einer Transfergesellschaft - und dem Kläger. Die V... fungierte als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE) im Sinne von § 216b Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]), in der für die vorher bei der N... beschäftigten Mitarbeiter Transfer-Kurzarbeit mit null Arbeitsstunden realisiert wurde. In dieser Zeit bezog der Kläger Transferkurzarbeitergeld (Transfer-Kug) nach § 216b SGB III. Hierzu bescheinigte die V... ein Soll-Entgelt vor Übergang in die Transfergesellschaft in Höhe von 3.017,90 EUR.
Zum 1. November 2005 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte Alg. In der dazu vorgelegten Arbeitsbescheinigung gab die N... für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2004 beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 36.377,03 EUR einschließlich beitragspflichtiger Einmalzahlungen von 1.120,00 EUR und 562,42 EUR an. Die V... führte in der von ihr ausgefüllten Arbeitsbescheinigung aus, dass bei Transfer-Kug nach § 216b SGB III das Sollentgelt nach § 179 SGB III vor Übergang zugrunde gelegt werde, das sich für den Kläger auf 3.017,90 EUR belaufe. Mit Bescheiden vom 21. Oktober 2005 und 2. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg. Dabei legte sie zuletzt ein Bemessungsentgelt von 103,87 EUR zugrunde und führte dazu in dem Widerspruchsbescheid aus: Gemäß §§ 130, 131 SGB III sei für die Berechnung des Alg in der Regel als Bemessungsentgelt das durchschnittlich auf den Tag entfallende Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Entgelt-Abrechnungszeiträume zugrunde zu legen; die Entgeltabrechnungszeiträume müssten mindestens 150 Tage umfassen. Nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 SGB III sei als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug bezogen habe, das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte. Von dieser Regelung würden auch Zeiten des Bezuges von Transfer-Kug erfasst. Als monatliches Soll-Entgelt habe die V... einen Betrag von monatlich 3.017,90 EUR angegeben; zusätzlich seien Weihnachtsgeld in Höhe von 1.136,80 EUR (1.200,00 EUR zuzüglich Tarif-Erhöhung um 1,5%) und Urlaubsgeld in Höhe von 562,42 EUR, auf die ohne den Arbeitsausfall Anspruch bestanden hätte, zu berücksichtigen. Damit sei bei dem Kläger im Bemessungszeitraum vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 ein Gesamtarbeitsentgelt in Höhe von 37.914,02 EUR zugrunde zu legen, welches einem kalendertäglichen Bemessungsentgelt von 103,87 EUR (37.914,02 EUR : 365 Tage) entspreche. Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf 2 Jahre komme nur in Betracht, wenn das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen das Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum um mehr als 10% übersteige. Das sei hier nicht der Fall. In der Zeit vom 1. November 2003 bis 30. September 2004 und vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2005 habe der Kläger in 700 Tagen 71.223,43 EUR erzielt, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 101,75 EUR täglich ergebe. Eine unbillige Härte liege insoweit nicht vor.
Der Kläger hat am 17. Februar 2006 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe ein zu geringes Bemessungsentgelt zugrunde gelegt. Er habe Kug erhalten, das durch einen Zuschuss auf 80% des vorherigen Nettoentgelts aufgestockt worden sei. Die Beklagte habe der Alg-Berechnung das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das sich ohne die Kurzarbeit ergeben habe, nicht jedoch das von ihm zuvor tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt. Ohne den Arbeitsausfall hätte er bei der N... höheres Arbeitsentgelt erzielt als in der Transfergesellschaft.
Im Übrigen sei die Arbeitsbescheinigung der N...