Verfahrensgang
AG Hamburg (Entscheidung vom 07.10.2009) |
AG Eutin (Entscheidung vom 02.10.2009) |
Tenor
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Die Amtsgerichte Eutin und Hamburg streiten darüber, welches Gericht zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist.
Der Schuldner führte seit 2004 unter der Firma … einen nicht eingetragenen Speditionsbetrieb in A., … Am 2. Oktober 2009 stellte er beim Amtsgericht Eutin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Als Adresse gab der ausweislich seines Personalausweises noch unter der vorgenannten Anschrift gemeldete Schuldner an, bei … in H., … wohnhaft zu sein. In dem vom Schuldner unterzeichneten Formularantrag heißt es im Vordruck wörtlich:
„Ich habe eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt bzw. übe diese noch aus und habe mehr als 19 Gläubiger.”
Die Worte „bzw. übe diese noch aus” sind mit Kugelschreiber unterstrichen. Handschriftlich ist in dem Antrag hinzugesetzt: „2004 bis laufend”.
In Vermerken des Amtsgerichts Eutin vom 2. Oktober 2009 (Bl. 1 R und 10 d. A.) heißt es, der Schuldner habe erklärt, er habe früher Frachtverträge von A. aus vermittelt, sei aber wegen einer Erkrankung seit ca. zwei Jahren nicht mehr selbst im Betrieb in A. tätig gewesen. Seither nutze sein Sohn die Räume für dessen eigenes Unternehmen. Dieser habe die Lkw-Zugmaschine, den Trailer und zwei Leasing-Pkw des Schuldners gemietet. Sein Sohn lasse die Kosten seines Betriebes über Tank- und Kreditkarte und Telefonanschluss des Schuldners laufen und die Einnahmen in seinem eigenen Unternehmen verbuchen. Zutritt zu den Räumlichkeiten habe der Schuldner nicht, weil der Sohn die Schlösser habe austauschen lassen. Die bei den Geschäftsräumen gelegene frühere Wohnung habe der Schuldner vor ca. vier Wochen aufgegeben. Seither wohne er in H.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 erklärte sich das Amtsgericht Eutin für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren gem. §§ 281 ZPO, 4 InsO auf Antrag des Schuldners vom selben Tag an das Amtsgericht Hamburg. In dem vorerwähnten Vermerk des Amtsgerichts Eutin, der dem Beschluss vorgeheftet ist, heißt es, eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Eutin sei nicht ersichtlich, weil der Schuldner seinen Sitz nicht mehr in A., sondern in H. habe.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 gab das Amtsgericht Hamburg die Akten formlos an das Amtsgericht Eutin zurück mit der Bitte, eine Rückübernahme zu prüfen. Der Verweisungsbeschluss sei nicht einmal begründet. Weiterhin seien die Angaben des Schuldners zum angeblich nicht mehr durch ihn geführten Betrieb und zum gewechselten Wohnsitz nicht nach § 5 InsO geprüft worden. Bereits die Vereinnahmung von Mieten dürfte für § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO genügen. Für den Fall, dass der Schuldner bei Antragstellung nicht mehr selbstständig gewesen sei, sei § 304 InsO zu prüfen. Der Antrag sei dann unzulässig. Die Verweisung eines Verfahrens mit einem bereits amtswegig als unzulässig erkannten Antrag sei nicht statthaft.
Das Amtsgerichts Eutin informierte den Schuldner ohne Bekanntgabe der vorgenannten Begründung davon, dass das Amtsgericht Hamburg die Übernahme des Verfahrens abgelehnt habe und es beabsichtige, zur Vermeidung weiterer Verzögerungen zunächst die Ermittlungen von dort abzuschließen, um dann zu prüfen, ob das Verfahren vom Amtsgericht Eutin weitergeführt werden könne.
Es beauftragte alsdann Rechtsanwältin … in K. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliege, eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden sei und welche Aussichten für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens beständen. Die Sachverständige J. kam in ihrem Gutachten vom 23. Dezember 2009 zu dem Ergebnis, der Schuldner sei zahlungsunfähig. Eine die Gerichts- und Verfahrenskosten deckende freie Masse sei nicht vorhanden. Der Schuldner lebe von seiner Ehefrau getrennt. Derzeit lebe er bei einer Freundin in H. und plane, seinen Lebensmittelpunkt nach E. zu verlegen. Er habe seinen Geschäftsbetrieb bereits vor Insolvenzantragstellung endgültig eingestellt. Er habe nach seinen Angaben vor etwa 2 ½ Jahren ein Burn-out-Syndrom erlitten und leide seitdem unter Psychosen. Nach seinem Zusammenbruch im Jahre 2007 habe der Schuldner sich nicht mehr um seine Firma kümmern können. Zunächst habe sein Sohn, der von ihm mit diversen Vollmachten ausgestattet worden sei, die Geschäfte übernommen. Dieser habe die Tätigkeit für den Schuldner nach dessen Angaben nach verschiedenen Differenzen mit ihm spätestens im März 2009 eingestellt. Nach Angaben des Schuldners befänden sich die Geschäftsunterlagen in den ehemaligen Geschäftsräumen des Schuldners in A. bei seinem Sohn. Dieser sei ihrer Aufforderung auf Herausgabe der Geschäftsunterlagen nicht nachgekommen. Nach Auskunft des Kraftfahrzeugbundesamtes sei der Schuldner nicht Halter von Kraftfahrzeugen. Er habe in der Vergangenheit zwar diverse Fahrzeuge geleast bzw. gemietet. Diese seien jedoch von dem ...