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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

Dr. Zacharias-Alexis Schneider
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ermöglicht zum Zwecke der Sicherung der Funktionsfähigkeit des steuerlichen Verwaltungsverfahrens auf Ersuchen einer Finanzbehörde die gerichtliche Vertreterbestellung für Verfahrensbeteiligte i. S. d. § 78 AO, die zwar grundsätzlich existent, aber an der aktiven oder passiven Teilnahme am steuerlichen Verwaltungsverfahren gehindert sind.

Die Norm gliedert sich in 4 Teilbereiche

  • Gründe für die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (Abs. 1);
  • Bestimmung des zuständigen Betreuungsgerichts/Familiengerichts (Abs. 2);
  • Regelung des Vergütungsanspruchs des Vertreters (Abs. 3);
  • Anwendbarkeit der Vorschriften über die Betreuung und Pflegschaft (Abs. 4).

Die Vorschrift erfasst fünf typisierte Fälle des Fehlens eines Verfahrensbeteiligten für den Fall der Unbekanntheit, Abwesenheit, Aufenthalt im Ausland, Krankheit oder Behinderung sowie der herrenlosen Sache.

Die Norm entspricht weitgehend den Vorschriften § 16 VwVfG (Bestellung eines Vertreters von Amts wegen), § 207 BauGB (Von Amts wegen bestellter Vertreter) und § 15 SGB X (Bestellung eines Vertreters von Amts wegen).

2 Zweck der Norm

 

Rz. 2

§ 81 AO bezweckt die Sicherstellung eines zügigen und ununterbrochenen Verwaltungsverfahrens durch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für einen Verfahrensbeteiligten von Amts wegen.[1] Ist ein Verfahrensbeteiligter für die Finanzbehörde nicht erreichbar oder nicht ansprechbar, so wird hierdurch das Verwaltungsverfahren entscheidend behindert. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die notwendige Bekanntgabe von Verwaltungsakten[2] sowie für die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung, ohne die ein Verwaltungsverfahren in der Regel nicht effizient durchgeführt werden kann.[3] Der Zweck des § 81 AO[4] liegt darin, diese Behinderung des Verwaltungsverfahrens auszu...

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Abgabenordnung / § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

  (1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen   1. für einen Beteiligten, dessen ...

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