Rz. 20

Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe.

Das sind zum einen die Auskunfts- und Vorlagepflichtigen.[1] Sie erhalten einen Fahrtkostenersatz, die Entschädigung für Aufwand. Ersatz sonstiger Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und eine Entschädigung für Verdienstausfall.

Auskunfts- und Vorlagepflichtige erhalten nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 5 JVEG einen näher gestaffelten Fahrtkostenersatz. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 6 JVEG erhalten sie bei auswärtigen Terminen ggf. ein Tagegeld und ggf. ein Übernachtungsgeld. Darüber hinaus wird nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i. V. m. § 7 JVEG Ersatz für die sonstigen Aufwendungen gewährt.

 

Rz. 21

Auskunfts- oder Vorlagepflichtige erhalten auch eine Erstattung der für die Lesbarmachung gespeicherter Urkunden oder der für Fotokopien entstandenen Kosten. Diese Vorschrift ist beispielweise für die Banken oder Kreditinstitute von Bedeutung.[2] Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG i. V. m. § 7 JVEG als Ersatz der für das Heraussuchen und Versenden der Urkunden aufgewandten Personalkosten[3] sowie die Kosten für Fotokopien[4] bzw. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien.[5] § 146 Abs. 5 AO ist auf § 107 AO nicht anzuwenden.[6] Daran hat auch § 97 Abs. 2 S. 2 AO nichts geändert.[7] Zu den hiernach zu erstattenden Aufwendungen gehören nicht die durch die Hinzuziehung eines Beistands dem Auskunftspflichtigen erwachsenen Kosten.[8] Die Auskunftsperson, die keine Entschädigung für den Verdienstausfall (s. Rz. 20) oder für Nachteile bei der Haushaltsführung (s. Rz. 20) erhält, erhält nach § 20 JEVG eine Entschädigung für die Zeitversäumnis von höchstens 3 EUR je Stunde.

 

Rz. 22

Auskunfts- und Vorlagepflichtige werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.[9] Nach § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Sie beträgt für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit nach § 22 S. 1 JVEG höchstens 21 EUR. Die Entschädigung wird gem. § 19 Abs. 2 JVEG für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für höchstens zehn Stunden je Tag, gewährt.[10] Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, erhält die Auskunftsperson, die nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, gem. § 21 JVEG eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 EUR je Stunde. Dies gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Diese Entschädigungen werden nicht gewährt, soweit der Auskunftsperson Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

Die Entschädigung der Auskunfts- oder Vorlagepflichtigen ist als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar (UStAE 1.3 Abs. 9 Nr. 1).

 

Rz. 23

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten gem. § 8 JVEG eine Leistungsvergütung nach §§ 911 JVEG, die i. d. R. nach Stundensätzen der erforderlichen Zeit bemessen wird. Erforderlich i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG ist nur der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen für die Aufgabenstellung benötigt.[11] Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist.

Sachverständige erhalten darüber hinaus auch Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG, nach § 6 JVEG bei auswärtigen Terminen ggf. ein Tagegeld und ggf. ein Übernachtungsgeld. Ferner wird nach § 7 JVEG Ersatz für die sonstigen Aufwendungen gewährt (s. Rz. 20). Im Rahmen des § 12 JVEG ist außerdem Ersatz für besondere Aufwendungen zu gewähren, z. B. für vorbereitende Aufwendungen, Personalkosten, Schreibkosten. Die Entschädigung unterliegt der Umsatzsteuer, soweit der Sachverständige "auswechselbar" ist; ein "unersetzlicher" Sachverständiger hat keinen Anspruch auf Umsatzsteuer.[12]

[6] BFH v. 10.5.1983, VII R 97/79, BStBl II 1981, 392.
[7] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 107 AO Rz. 71a.
[8] Z. B. Anwaltskosten; vgl. FG Hamburg v. 25.6.1981, IV 118/79 S-H, EFG 1982, 157.
[11] OLG Hamm v. 31.3.2000, 2 Ws 287/99, wistra 2001, 40.
[12] Vgl. UStAE 1.3 Abs. 15.

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