1 Allgemeines
Rz. 1
In den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union war bislang überwiegend die internationale Rechtshilfe, also die Unterstützung von Gerichten bei Rechtspflegeaufgaben, geregelt. Dies wurde ergänzt durch die Amtshilfe in Steuersachen, insbesondere durch das EUAHiG (Steuerfestsetzung), das EUBeitrG (Steuererhebung und Vollstreckung) und bilaterale Abkommen zum Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, mit deren Hilfe sich Behörden grenzübergreifend Unterstützung bei der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gewähren dürfen. Es fehlte jedoch eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Informationen zur präventiven Verhütung von Straftaten innerhalb der Europäischen Union, da der Prümer Vertrag v. 27.5.2005 dazu keine ausreichenden Regelungen trifft. Diese Lücke wird durch die "Schwedische Initiative" geschlossen, die durch das Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht transformiert wurde. Mit dessen Inkrafttreten sind die § 117a AO und § 117b AO neu in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Damit liegt eine Rechtsgrundlage zum Austausch von Informationen zum Zweck der Verhütung von Steuerstraftaten und sonstigen Straftaten vor. Die Umsetzung durch die Verwaltung wird durch einen gleichlautenden Ländererlass geregelt.
Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates v. 18.12.2006 (RbDatA) sollte erreicht werden, dass der Informationsaustausch vorhandener Informationen innerhalb Europas keine höheren Hürden zu überbrücken hat, als bei einem Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden. Dabei sollte insbesondere der rasche Informationsaustausch gewährleistet werden. So sollen in Eilfällen Erkenntnisse, die in Datenbanken gespeichert oder sonst vorhanden sind, binnen acht Stunden, oder bei unverhältnismäßiger Belastung der ersuchten Behörde binnen 72 Stunden, übersandt werden. Diese engen Fristvorgaben wurden vom Gesetzgeber nicht in die Abgabenordnung für die Steuerstraftaten übernommen. Wegen der Anpassung bei technischen und organisatorischen Abläufen wurde von einer formalgesetzlichen Regelung abgesehen und auf eine Umsetzung in der Praxis verwiesen.
Rz. 2
Führt man die Gesetzesänderung auf die wesentliche Intention zurück, so geht es darum, dass die Informationsübermittlung im Rahmen der Prävention von Straftaten innerhalb der Europäischen Union nicht mit höheren rechtlichen Hürden verbunden sein soll, als bei der Informationsweitergabe im jeweiligen Inland. Wegen der zügigen Weitergabe von personenbezogenen Daten kann eine ausreichende Prüfung anhand des IRG nicht gewährleistet werden. Daher dürfen die übermittelten Daten allein für die Prävention von Straftaten, nicht aber für ein sich daran eventuell anschließendes Straf- oder Besteuerungsverfahren verwendet werden. Sofern dies vom ersuchenden Staat in Betracht gezogen wird, ist das formale Rechts- oder Amtshilfeverfahren einzuleiten.
Rz. 3
Nur für die Steuerfahndung bietet die Vorschrift eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch. Sofern der Informationsaustausch mit dem Zoll betroffen ist, sind die besonderen Vorschriften des § 34a ZFdG, § 11a ZollVwG und § 6a SchwarzArbG heranzuziehen. Die BuStra/StraBust ist für die Beantwortung eines eingehenden Ersuchens nicht zuständig. Ihr Aufgabenbereich ergibt sich aus § 386 AO, nicht aber aus § 208 AO.