Rz. 7
Eine Regelung ist eine einseitige, verbindliche, rechtsfolgenbegründende Ordnung eines Lebenssachverhalts, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen als rechtmäßig gelten soll. Die Regelung i. d. S. ist die Wirkung, die die hoheitliche Maßnahme entfaltet. Die Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also einen bestimmten, konkret umschriebenen Lebenssachverhalt regeln. Es ist nicht erforderlich, dass unter diesen konkreten Sachverhalt nur ein Fall zu subsumieren ist; es ist auch möglich, dass der konkret beschriebene Sachverhalt mehrmals verwirklicht wird (Allgemeinverfügung, vgl. Rz. 10). Vom Gesetz (Rechtsverordnung) unterscheidet sich diese Regelung eines Einzelfalls dadurch, dass das Gesetz eine abstrakte und generelle Anordnung enthält und sich nicht auf einen konkreten Vorgang bezieht. Verwaltungsanweisungen und Richtlinien sind keine Verwaltungsakte; sie regeln keinen Einzelfall, sondern sind interne Anweisungen an die Behörden, die beim Erlass von Verwaltungsakten zu berücksichtigen sind.
2.4.1 Realakt
Rz. 7a
Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt fehlt einem Realakt eine derartige Regelung. Die Maßnahme der Behörde ist gerade nicht durch einen Rechtsetzungswillen geprägt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn mit der tatsächlichen Handlung eine Duldungs- oder Unterlassungsverfügung verbunden ist. Dann ist die Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Dies gilt aber wiederum nicht, wenn die Duldungs- und Unterlassungsverfügung eine reine vorbereitende Maßnahme ist, der keine eigene Regelungswirkung zukommt.
Die Regelung eines Einzelfalls und damit ein Verwaltungsakt liegt regelmäßig vor, wenn die Behörde die eine Person treffende allgemeine Pflichtigkeit aufgrund eines Gesetzes durch eine Anordnung usw. dieser gegenüber zu einer Pflicht konkretisiert. Verwaltungsakte sind daher die Prüfungsanordnung nach § 196 AO, durch die die Pflichtigkeit bezüglich einer bestimmten Außenprüfung konkretisiert wird, und die Anordnung, dass ein Außenprüfer bestimmte Einzelermittlungen durchführen soll, sowie die Anordnung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten. Kein Verwaltungsakt ist dagegen die Bestimmung des konkreten Prüfers. Auch die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag zur Ablehnung eines Prüfers ist kein Verwaltungsakt.
Ebenfalls die Regelung eines Einzelfalls und damit Verwaltungsakt ist die Erteilung oder Ablehnung der Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 2 EStG. Es wird bindend über den Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung entschieden. Auch eine Bescheinigung über die Freistellung vom Steuerabzug (Freistellungsbescheinigung) ist ein (begünstigender) Verwaltungsakt. Ebenfalls einen Regelungsinhalt beinhaltet die Vorabanforderung einer Steuererklärung, obwohl grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Dauerfristverlängerung vorliegen. Mit dieser Vorabanforderung wird dem Stpfl. eine zusätzliche Pflicht auferlegt. Auch die Anforderung der Anlage EÜR (verbunden mit einer Fristsetzung) ist ein Verwaltungsakt. Ein derartiges Anfordern führt zu einer Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und den entsprechenden Anlagen, die nur durch die Konkretisierung mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist.
2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen
Rz. 7b
Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 309/80, EFG 1981, 67; zum Insolvenzantrag vgl. Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 251 AO Rz. 31; zum Antrag auf Auflösung und Löschung einer GmbH im Handelsregister (Löschung von Amts wegen – Vermögenslosigkeit) vgl. FG Münster v. 29.5.1984, III 5112/83 AO, EFG 1985, 76. A. A. zu einem Antrag bei der Kfz-Zulassungsstelle auf Abmeldung eines Fahrzeugs FG Rheinland-Pfalz v. 19.6.1992, U V 1734/92, EFG 1992, 625.
Nicht nur ein bloßer Antrag, sondern eine Regelung und damit ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn in dem Antrag (auch) eine bindende Feststellung getroffen wird. So enthält der Antrag der Finanzbehörde auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Eintragung einer Sicherungshypothek, Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung) auch die (die Beteiligten, Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt) bindende Feststellung...