Rz. 12

Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist.

Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhältnis oder heben es auf. Konstitutiv sind z. B. die abweichende Steuerfestsetzung, § 163 AO, Stundung, § 222 AO, und Erlass, § 227 AO, die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO, die die Buchführungspflicht zum Entstehen bringt[1], die Mitteilung des FA, dass die Voraussetzungen der Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen[2], sowie die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG.[3] Rechtsfeststellender Verwaltungsakt ist auch die Feststellung der Nichtigkeit nach § 125 Abs. 5 AO.[4]

Feststellende Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide, § 155 AO, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, § 179 AO, sowie die Feststellung des FA nach § 141 Abs. 1 AO, dass die Buchführungsgrenzen überschritten sind[5], und die Anrechnungsverfügung, wenn man in ihr einen Verwaltungsakt sieht.[6] Feststellende Verwaltungsakte haben eine Regelung zum Inhalt und sind daher Verwaltungsakte, da sie die Rechtslage für Behörde und Bürger verbindlich feststellen. Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 38 AO ohne Steuerfestsetzung allein aufgrund der Tatbestandsverwirklichung entstehen, sind Steuerbescheide i. d. R. deklaratorische Verwaltungsakte.

Der feststellende Verwaltungsakt (insbesondere der Steuerbescheid) hat insoweit eine konstitutive Wirkung, als eine Leistung, die aufgrund des Steuerbescheids erbracht wurde, nicht rechtsgrundlos erbracht worden ist; der Steuerbescheid bildet, auch wenn er sachlich unrichtig ist, die "causa" für die darauf beruhende Leistung.[7]

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