Rz. 1
§ 141 Abs. 1 AO, dessen Vorgängerbestimmung § 161 RAO war, der allerdings entgegen der jetzigen Gesetzeslage auch für Freiberufler galt, wurde in der Vergangenheit verschiedentlich geändert, vor allem hinsichtlich der Umsatz- und Gewinngrenzen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben, gelten die aktuellen Grenzen. Es gelten hierbei die Umsatz- und Gewinngrenzen, die letztmalig durch das Wachstumschancengesetz geändert wurden. Diese Anpassung sollte bewirken, dass weitere gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte nicht mehr unter die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten fallen.
Rz. 2
§ 141 AO normiert eine selbstständige (originäre) steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung, zur jährlichen Bestandsaufnahme und zur Bilanzierung für bestimmte Stpfl. Die einzelnen Absätze haben hierbei folgenden Inhalt:
- § 141 Abs. 1 AO normiert hierbei Grenzen, bei deren Überschreiten die Pflicht besteht sowie den Inhalt der Pflicht.
- § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
- § 141 Abs. 2 AO betrifft Beginn und Ende der Verpflichtung.
- § 141 Abs. 3 AO stellt den Übergang der Verpflichtung auf einen Rechtsnachfolger klar.
- - § 141 Abs. 4 AO a. F. bezog sich auf § 141 Abs. 1 Nr. 5 AO a. F. und war ohne Bedeutung; folgerichtig wurde die Bestimmung durch das Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften aufgehoben.
Rz. 3
Diese originäre steuerliche Buchführungspflicht besteht nach der eindeutigen Formulierung des § 141 Abs. 1 AO nur, wenn sich die Pflicht zur Buchführung nicht schon über § 140 AO i. V. m. einem anderen Gesetz ergibt. § 141 AO hat insoweit also subsidiären Charakter. Zu beachten ist allerdings, dass § 141 AO nur dann keine Anwendung findet, wenn bereits über § 140 AO eine Buchführungspflicht begründet wird. Soweit nach § 140 AO nur besondere Aufzeichnungspflichten bestehen, bleibt Raum für die Anwendung des § 141 AO hinsichtlich der Buchführungspflicht.
Rz. 4
Beginn und Ende der Buchführungspflicht ergeben sich bei § 141 AO nicht wie bei der Buchführungspflicht nach § 140 AO kraft Gesetzes, sondern sind jeweils abhängig von einem Verwaltungsakt der Finanzbehörde (s. Rz. 33ff.). Ohne diesen Verwaltungsakt ist der Stpfl. nicht zur Buchführung nach § 141 AO verpflichtet. Zum Verhältnis des § 241a HGB, der eine Befreiung von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für kleine Einzelkaufleute normiert, zu den steuerlichen Bestimmungen s. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 141 AO Rz. 1a. Letztlich ist es so, dass § 241a HGB für steuerliche Zwecke ohne Belang ist.