Rz. 37
In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat.[1] Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:
- § 18 Abs. 3 UStG für die USt-Jahreserklärung: Nach § 18 Abs. 1 UStG ist für die USt-Voranmeldungen die Eigenhändigkeit nicht erforderlich[2], sodass insoweit § 80 Abs. 1 AO gilt (Rz. 34);
- § 18 Abs. 9 S. 3 UStG i. V. m. §§ 59ff. der UStDV für den Vergütungsantrag;
- § 25 Abs. 3 EStG für die ESt-Erklärung[3];
- § 14a GewStG für die GewSt-Erklärung;
- § 7 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2010 für den Antrag auf InvZul.[4]
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