Rz. 54
§ 87a Abs. 3 AO und die weiteren Bestimmungen der AO begründen auch jetzt noch keine Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ergibt sich jedoch aus verschiedenen Steuergesetzen, z. B. für die:
Rz. 55
Soweit die Steuergesetze anordnen, dass der Erklärungspflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, regeln nunmehr § 87a und § 87b AO Einzelheiten. Grundsätzlich ist nach § 87a Abs. 6 AO ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Dies kann eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sein, aber auch ein anderes sicheres Verfahren i. S. v. § 87a AO. Diese Regelung wurde bereits durch das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung erheblich geändert und nunmehr erneut neu gefasst. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ist verfassungsgemäß.
Zu Einzelheiten s. die Kommentierung von Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 87a AO.
Rz. 56
Die Steuergesetze, die die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, anordnen, sehen vor, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Erklärung verzichten kann. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. § 150 Abs. 8 S. 1 AO ergänzt den Begriff "unbillige Härte" und begründet eine Pflicht zum Verzicht; dem Antrag des Erklärungspflichtigen ist zu entsprechen, wenn eine elektronische Erklärungsabgabe für den Erklärungspflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Rz. 57
Persönlich unzumutbar i. S. v. § 150 Abs. 8 S. 1 AO ist dem Erklärungspflichtigen die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Steuererklärung, wenn er, z. B. aufgrund seines Alters, nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Rz. 58
Wirtschaftlich unzumutbar i. S. v. § 150 Abs. 8 S. 1 AO ist dem Erklärungspflichtigen, die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Steuererklärung zu erfüllen, wenn er nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand hierzu in der Lage wäre, weil er sich erst die notwendigen Voraussetzungen schaffen müsste. Insbesondere wirtschaftlich unzumutbar wird die elektronische Einreichung heute nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen eine elektronische Kommunikation nur schwer durchführbar ist.
Der BFH hat dann auch entschieden, dass ein finanzieller Aufwand von 40 EUR für die Einreichung einer sog. E-Bilanz nach § 5b EStG auch bei einem Kleinstbetrieb wirtschaftlich zumutbar ist. In einer anderen Entscheidung stellte der BFH klar, dass es letztlich darauf ankommt, den finanziellen Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit mit den Einkünften abzuwiegen. Es muss ein wirtschaftlich sinnvolles Verhältnis bestehen. Wenn allerdings die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 150 Abs. 8 AO im Einzelfall gegeben sind, ist dem Antrag, der ausdrücklich oder konkludent gestellt werden kann, stattzugeben.