Rz. 5
Zur Sicherung der Wahrheitspflicht (Rz. 2) verbietet § 154 Abs. 1 AO, dass jemand für sich oder für einen Dritten ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen errichtet. Die in § 154 Abs. 1 AO genannten Handlungen begründen damit das Verbot der Identitätstäuschung[1] sowie das Gebot der formalen Kontenwahrheit (Rz. 2). Sie dürfen von niemandem vorgenommen werden. Adressat der Vorschrift ist folglich jedes Rechtssubjekt, das als Kontoinhaber (Rz. 5) im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Konto bei einem Dritten, dem Kontoführer (Rz. 5), errichten lassen will. Die Verwendung von Konten unter falschem oder erdichtetem Namen im eigenen Geschäftsbetrieb ist nach § 146 Abs. 1 AO untersagt. § 154 Abs. 1 AO trifft keine Regelung für den Kontoführer.[2]
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