Rz. 6

Ein Konto ist die buch- oder rechnungsmäßige Darstellung von Forderungen und Verbindlichkeiten[1] innerhalb der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kontoinhaber und dem Kontoführer.[2] Die Kontoerrichtung ist die Herbeiführung einer solchen Geschäftsbeziehung[3], sodass die Übertragung eines bestehenden Kontos unter Identitätstäuschung von § 154 Abs. 1 AO ebenfalls erfasst wird.[4]

 

Rz. 7

Als Kontoführer kommen nicht nur die im Handelsverkehr Bank- oder Geldgeschäfte – wobei diesen nach § 154 Abs. 2a AO besondere Verpflichtungen auferlegt werden – tätigenden Kaufleute in Betracht, sondern jede am Geschäftsverkehr teilnehmende Person, Personenvereinigung oder sonstige Institution. Kontoinhaber i. d. S. ist nach § 154 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Namen das Konto eröffnet worden ist und der Verfügungsberechtigter (Rz. 18) über das Konto sein soll.[5] Der Verfügungsberechtigte braucht allerdings nicht auch der Gläubiger der im Konto ausgewiesenen Forderung zu sein (Rz. 8). Bei Unklarheiten in der Bezeichnung eines Kontos wird durch den Kontoeröffnenden bestimmt, wem das Konto zusteht.[6]

[1] RFH v. 28.9.1928, V D 2/28, RFHE 24, 203 (205); AEAO zu § 154 AO Nr. 3.
[2] Rz. 5; s. Carl/Klos, DStZ 1995, 296; Hamacher, DB 1995, 2284; Esskandari, DStZ 2001, 761; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 154 AO Rz. 11a.
[3] Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 14.
[4] Esskandari, DStZ 2001, 761; Hendricks, in Gosch, AO/FGO, § 154 AO Rz. 14; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 154 AO Rz. 4; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 154 Rz. 6.

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