Rz. 14
Die vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der in § 154 Abs. 1 AO normierten Wahrheitspflicht durch den Kontoinhaber oder Verfügungsberechtigten (Rz. 5) stellt i. d. R. eine Vorbereitungshandlung zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO dar[1] und ist als solche gem. § 379 Abs. 2 S. 2 AO eine Steuerordnungswidrigkeit[2], die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden kann.[3]
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