Rz. 7
§ 167 AO enthält lediglich Verfahrensvorschriften zu Steueranmeldungen, nicht aber die Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Vorschrift regelt nur, wann eine Steuerfestsetzung erforderlich ist bzw. in welchen Fällen hiervon abgesehen werden kann. In welchen Fällen Steueranmeldungen abzugeben sind, richtet sich nach den Einzelsteuergesetzen. Vorgesehen sind Steueranmeldungen z. B. in folgenden Gesetzen:
- LSt-Anmeldung, § 41a EStG,
- KapESt-Anmeldung, § 45a EStG,
- Bauabzugssteuer, § 48a Abs. 1 S. 3 EStG,
- Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 EStG, § 73e EStDV,
- USt-Voranmeldung, § 18 Abs. 1 UStG,
- USt-Jahresanmeldung, § 18 Abs. 3 UStG,
- USt-Sondervorauszahlung, § 48 Abs. 1 S. 3 UStDV[1],
- Anmeldung der Versicherungssteuer, § 8 VersStG,
- Anmeldung der Feuerschutzsteuer, § 8 FeuerschutzStG,
- Anmeldung der Schaumweinsteuer, § 15 SchaumweinsteuerG,
- Anmeldung der Energiesteuer, §§ 15 Abs. 5, 16 Abs. 3, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 20 Abs. 4, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2, 23 Abs. 6, 33 Abs. 2, 36 Abs. 2, 39 Abs. 1 Energiesteuergesetz,
- Anmeldung der Biersteuer, § 15 BierStG,
- Anmeldung der Tabaksteuer, § 17 Abs. 2 TabakStG, der Erwerb der Steuerzeichen begründet die Tabaksteuerschuld und ist in einer Steueranmeldung zu erfassen,
- Anmeldung der Kaffeesteuer, § 12 KaffeesteuerG,
- Anmeldung der Stromsteuer, § 8 Abs. 1 StromStG,
- Anmeldung der Abgabe nach der Milch-Garantiemengen-VO, § 11 Abs. 4 MGV.[2]
In diesen Vorschriften ist regelmäßig auch bestimmt, bis wann die Steueranmeldung abzugeben ist.
Rz. 8
Nicht um eine Steueranmeldung handelt es sich, wenn das Gesetz zwar eine Selbstberechnung der Steuer durch den Stpfl. vorsieht, gleichzeitig aber eine förmliche Steuerfestsetzung anordnet, wie z. B. §§ 18, 20, 36 Rennwett- und Lotteriesteuer-Ausführungsbestimmungen oder § 9 KraftfStDV.[3]
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