Rz. 18
Die Höhe der Haftungsschuld ergibt sich aus der Haftungsnorm[1] , der Höhe des Primäranspruchs[2] 1 und ggf. aus der Einschränkung aus der Ermessensausübung .[3] Aus dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit[4] folgt, dass die Höhe der Haftungsschuld in einer Haftungssumme exakt angegeben sein muss, anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.[5]
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