Rz. 18

Die Höhe der Haftungsschuld ergibt sich aus der Haftungsnorm[1] , der Höhe des Primäranspruchs[2] 1 und ggf. aus der Einschränkung aus der Ermessensausübung .[3] Aus dem Erfordernis der inhaltlichen Bestimmtheit[4] folgt, dass die Höhe der Haftungsschuld in einer Haftungssumme exakt angegeben sein muss, anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.[5]

[1] S. Rz. 9.
[2] S. Rz. 13.
[3] S. Rz. 46.
[4] S. Rz. 16.
[5] BFH v. 3.12.1996, I B 44/96, BStBl II 1997, 306; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 647; zur Darstellung in den Gründen s. Hessisches FG v. 3.3.2005, 6 V 2883/04, Haufe-Index 1373348.

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