Rz. 55
Ergibt sich die Haftung aus § 71 AO, also bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners als Täter einer Steuerhinterziehung[1] oder Steuerhehlerei[2] für die verkürzten Beträge oder ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile, so gilt nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO die absolute Grenze nach Abs. 5 S. 1[3] nicht. Der Haftungsanspruch aus § 71 AO ist nicht mehr akzessorisch[4] , sondern wird insoweit unabhängig vom rechtlichen Fortbestand des – nicht erfüllten – Primäranspruchs.[5] Die Einschränkung des § 191 Abs. 5 S. 2 AO soll aber nicht für Teilnehmer an den entprechenden Taten gelten[6]
Diese Haftung geht aber sowieso wegen ihres Schadenersatzcharakters nur soweit, wie die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei für die Haftung ursächlich war.[7]
Rz. 55a
Die Geltendmachung der Haftung nach § 71 AO wird nicht dadurch gehemmt oder ausgeschlossen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, wie sich insbesondere aus § 393 Abs. 1 S. 3 AO ergibt.[8] Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Verurteilung wegen der Straftat[9] nicht erfolgt ist oder nicht erfolgen kann.[10]
Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 71 AO wird letztlich nur durch § 191 Abs. 3 AO ausgeschlossen .[11]
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