Rz. 62

Ergibt sich der Haftungstatbestand nicht aus Steuergesetzen, sondern nach anderen Vorschriften[1], so erlangt die Verwaltung nur insoweit einen rechtlichen und tatsächlichen Vorteil, als sie diesen Haftungsanspruch kraft eigenen Rechts geltend machen und zwangsweise durchsetzen kann. Im Übrigen behält der Haftungsschuldner aber seine Rechtsposition, wie sie ihm nach den Vorschriften des jeweiligen Rechtsgebiets zusteht.

[1] S. Rz. 4a.

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