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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 204 Voraussetzung der verbindli ... / 1.2.2 Bindung durch konkludentes Handeln

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 6

Eine Bindung der Finanzverwaltung kann sich, außerhalb einer Zusage, auch aus einem bestimmten Verhalten der Finanzbehörde ergeben. Das ist dann der Fall, wenn es die Grundsätze von Treu und Glauben gebieten, dass sich die Finanzbehörde nicht mit dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzt, auf das der Stpfl. vertraut hat und vertrauen durfte.[1] Ein solcher Fall kann immer nur in Ausnahmefällen vorliegen. Es muss im Einzelfall dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, dass sich die Verwaltung von dem Rechtsschein löst, den ihr eigenes konkludentes Verhalten gesetzt hat. Das Vertrauen des Stpfl. in das Verhalten der Finanzbehörde muss in so hohem Maße schutzwürdig sein, dass demgegenüber der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zurückzutreten hat.[2] Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung grundsätzlich die Entscheidungen der Finanzbehörde keine Wirkung für die Zukunft entfalten, der Stpfl. also nicht darauf vertrauen darf, dass die Finanzbehörde für die folgenden Besteuerungszeiträume ebenso entscheiden wird wie für einen vorangegangenen.[3] Sowohl Steuerfestsetzungen als auch Betriebsprüfungsberichte und sonstige Äußerungen der Finanzverwaltung beziehen sich immer auf bestimmte Zeiträume, entfalten also grundsätzlich keine darüber hinausgehende Bindung.[4]

 

Rz. 7

Besteht ausnahmsweise ein Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Stpfl. darauf vertrauen durfte, dass die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung auch für die Zukunft bleiben würde, besteht trotzdem keine Bindung der Finanzverwaltung, wenn sich der maßgebende Sachverhalt in der Zwischenzeit geändert hat.[5] Schließlich muss noch hinzukommen, dass der Stpfl. im Vertrauen auf das Verhalten der Finanzbehörde wirtschaftlich disponiert hat, das Verha...

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