Rz. 54

Im Interesse einer effektiven Ermittlungstätigkeit der Fahndung und einer ordnungsgemäßen Gewährleistung des Steueraufkommens[1] modifiziert § 208 Abs. 1 S. 3 AO einige Verfahrensregelungen der AO, wenn diese Rechtsgrundlage der Fahndungstätigkeit sind. Die Aufzählung der Ausnahmen von den Regelungen des steuerlichen Beweisverfahrens ist abschließend. Alle sonstigen Verfahrensregelungen gelten unverändert im Fahndungsverfahren. Auf die Erl. zu §§ 93, 97 AO, die die hauptsächlichen Ermittlungsmaßnahmen betreffen, wird verwiesen.

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