Rz. 1
Der Anwendungsbereich der besonderen Steueraufsicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren des Abs. 1 wurde durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. 21.12.1992[1] ergänzt um die Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und den Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs war erforderlich, da mit der Errichtung des Binnenmarktes Waren ohne besondere amtliche Überwachung über die Binnengrenzen befördert werden können und sich insoweit die besondere Steueraufsicht auf mögliche steuerschuldbegründende Vorgänge im Inland richten muss.
Die Ersetzung des Begriffs "Zollfreigebiete" durch "Freizonen und Freilager" dient der Anpassung an die Terminologie der Art. 166ff. ZK.[2]
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