1 Grundlagen
Rz. 1
Vorgängerbestimmung zu § 220 AO war im Wesentlichen § 99 RAO. Die Bedeutung der Bestimmung ist darin zu sehen, dass sie die Klammer zwischen dem Entstehen des Steueranspruchs und dessen Geltendmachung bildet. Hierfür ist der Begriff der Fälligkeit des Anspruchs (vgl. Rz. 2ff.) von großer Bedeutung. Inhaltlich verweist § 220 Abs. 1 AO für die Fälligkeit grundsätzlich auf die Regelung in den Einzelsteuergesetzen und trifft für den Fall der Nichtregelung in § 220 Abs. 2 AO eine allgemeine Regelung.
2 Begriff und Bedeutung der Fälligkeit
Rz. 2
Fälligkeit bedeutet bei Geldansprüchen, also allen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, unter Heranziehung des Gedankens des § 271 BGB für den Schuldner das Zahlenmüssen und für den Gläubiger das Fordern können. Erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit an kann der Gläubiger fordern und muss der Schuldner zahlen. Damit ist die Fälligkeit die erste Voraussetzung für das Erzwingen der Geldleistung durch die Finanzbehörde. Diese Fälligkeit bezieht § 220 AO auf alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Vorschrift betrifft damit Ansprüche sowohl des Fiskus als auch der Stpfl. Von der Fälligkeit zu unterscheiden ist die Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die wiederum wie das Nochnichterloschensein für die Fälligkeit Voraussetzung ist. Auch die Festsetzung des Anspruchs ergibt nicht zwangsläufig den Zeitpunkt der Fälligkeit, kann jedoch bei einigen Fallgruppen für diesen Zeitpunkt bedeutsam sein.
Rz. 3
Die Fälligkeit bewirkt bei ihrer Nichtbeachtung durch den Verpflichteten vielfach Rechtsnachteile. Das gilt insbesondere für die Säumnis bei Zahlung von Steuern. Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung von Steuerschulden werden gem. § 240 AO Säumniszuschläge verwirkt. Entsprechendes gilt seit 27.6.1998 für Haftungsschulden, für die BFH v. 25.2.1997 zuvor die Verwirkung von Säumniszuschlägen abgelehnt hatte. Für Steuerschulden und Haftungsschulden kamen bis 31.12.1993 nach § 233a AO und kommen noch jetzt bei Stundungen Zinsen in Betracht. Für die Ansprüche des Stpfl. und für die steuerlichen Nebenleistungen gibt es zwar keine Säumniszuschläge als Folge. Erfüllt jedoch der Stpfl. einen gegen ihn bestehenden Anspruch nicht, so kann die Finanzbehörde mit Eintritt der Fälligkeit die Leistung im Verwaltungsweg durch die Anwendung des Vollstreckungsrechts gem. §§ 249ff. AO erzwingen. Erfüllt andererseits die Finanzbehörde einen fälligen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch nicht, kommen Zinsfolgen in Betracht. Auch kann der Stpfl. letztlich Leistungsklage beim FG erheben und seine Forderungen vollstrecken lassen. Zu beachten ist hier allerdings der Vorrang des Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO vor einer Leistungsklage.
Rz. 4
Die Frage der Fälligkeit kann auch an anderer Stelle rechtliche Bedeutung haben. So ist z. B. die Möglichkeit einer Aufrechnung davon abhängig, dass die Fälligkeit der Gegenforderung gegeben ist. Da das Insolvenzverfahren anders als das Verfahren nach der KO keine bevorrechtigten Forderungen mehr kennt, ist für das Insolvenzverfahren die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hingegen nicht mehr von Bedeutung.
Rz. 5
Die Fälligkeit ist auch für die Zahlungsverjährung von Bedeutung. Nach § 229 Abs. 1 S. 1 AO ist die erstmalige Fälligkeit für den Anlauf der Zahlungsverjährungsfrist maßgebend.
3 Fälligkeitszeitpunkt
Rz. 6
Die Fälligkeit kann sich nach § 220 unterschiedlich ergeben. Als Fälligkeitszeitpunkte kommen nach § 220 AO in Betracht:
3.1 Fälligkeit nach Einzelsteuergesetzen (§ 220 Abs. 1 AO)
Rz. 7
Die Fälligkeit für die meisten Steueransprüche ist in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen ausdrücklich geregelt...