Rz. 7

Als Geldleistungen, deren Forderung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können, sind zunächst die Steuern i. S. v. § 3 Abs. 1 AO zu sehen. Durchgesetzt werden können aber auch die in § 3 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen, also in der aktuellen Fassung des Gesetzes Verzögerungsgelder[1], Verspätungszuschläge[2], Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, Zinsen[3], Säumniszuschläge[4], Zwangsgelder[5] und Kosten[6] sowie Zinsen i. S. d. ZK und Verspätungsgelder nach § 22a Abs. 5 EStG.[7] Ferner kommen zurückzuzahlende Beträge, Kosten der Ersatzvornahme, Kosten des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens und der Zwangsvollstreckung als vollstreckungsfähige Geldleistungen in Betracht.[8] Diese Forderungen können in Steuerbescheiden, Änderungsbescheiden, Haftungsbescheiden und besonderen Bescheiden, die ihre Festsetzung beinhalten, geltend gemacht werden.[9]

[6] §§ 89, 178, 178a AO und §§ 337345 AO.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 249 AO Rz. 6.
[9] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 249 AO Rz. 21.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge