1 Grundlagen
Rz. 1
Vorgängervorschrift des § 250 AO, der die innerstaatliche Amtshilfe in Vollstreckungssachen betrifft, war von seinem wesentlichen Inhalt her § 331 RAO. § 250 AO stellt einen Sonderfall der allgemeinen Verpflichtung zur Amtshilfe dar, die in § 111 AO ihren Niederschlag gefunden hat und sich aus Art. 35 GG herleitet. Erforderlich ist § 250 AO deswegen, weil eine Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nur im Amtsbezirk tätig werden darf. Sofern § 250 AO keine Besonderheiten für die Amtshilfe in Vollstreckungssachen bestimmt, gelten deshalb die allgemeinen Bestimmungen der §§ 111ff. AO, etwa für die Kosten der Amtshilfe, die nach § 115 AO zu erstatten sind. S. insbesondere auch Abschn. 8ff. VollstrA. Allgemein s. a. Hendricks, IStR 2009, 846.
2 Innerstaatliche Amtshilfe
2.1 Ausführung von Vollstreckungsmaßnahmen
Rz. 2
Eine innerstaatliche Amtshilfe ist nach § 112 AO grundsätzlich nur dann zulässig, wenn und soweit die ersuchende Behörde die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann. Dies ist vor allem bei einer örtlichen Unzuständigkeit hinsichtlich einer Vollstreckung in bewegliche Sachen der Fall, nicht hingegen bei der Vollstreckung in Forderungen oder in unbewegliches Vermögen. Die Amtshilfe kann jedoch auch hier im Einzelfall zweckmäßig sein, wenn für die Vollstreckung besondere Ortskenntnisse erforderlich sind oder – z. B. aufgrund der räumlichen Entfernung – eine Amtshilfe angemessen erscheint.
Rz. 3
Hält die ersuchende Behörde die Amtshilfe für erforderlich, hat sie die andere Behörde um Amtshilfe zu ersuchen. Das Vollstreckungsersuchen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch ein mündliches Vollstreckungsersuchen ergehen, ist dann aber unverzüglich schriftlich zu bestätigen. In dem Ersuchen sind die Maßnahmen, um die ersucht wird, zu bezeichnen und Angaben zu Namen und Anschrift des Steuerschuldners zu machen sowie eine genaue Bezeichnung des geschuldeten Geldbetrags zu geben. Erfolgt ein Ersuchen aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, ist es besonders zu begründen. Vollstreckungsersuchen sollen aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht gestellt werden, wenn der Betrag, der vollstreckt werden soll, weniger als 36 EUR beträgt.
Rz. 4
Nach einem wirksamen Vollstreckungsersuchen hat die ersuchte Behörde grundsätzlich die Pflicht, dem Ersuchen nachzukommen, doch besteht nicht die Möglichkeit, die Durchführung des Ersuchens durch die ersuchte Behörde zu erzwingen. Als behördeninterne Maßnahme, die kein Verwaltungsakt ist, kann gegen das Ersuchen auch seitens des Schuldners kein Rechtsbehelf erhoben werden.
Rz. 5
Mit dem Ersuchen gilt die ersuchte Behörde für die Zwecke der Vollstreckung als Gläubiger. Die ersuchte Behörde führt dabei die Vollstreckung im eigenen Namen aus, doch verbleibt die materiell-rechtliche Gläubigerstellung bei der Körperschaft, der die ersuchende Behörde zuzurechnen ist. Die Verantwortlichkeit für die Vollstreckung verbleibt bei der ersuchenden Vollstreckungsbehörde.
2.2 Bedenken der ersuchten Behörde
Rz. 6
Die ersuchte Behörde hat grundsätzlich die Verpflichtung, die ersuchte Maßnahme auszuführen. Sofern sie sich jedoch für nicht zuständig hält oder die Maßnahme für unzulässig oder unzweckmäßig erachtet, ist nach § 250 Abs. 2 AO zu verfahren. Hat die ersuchte Behörde Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit oder der Rechtmäßigkeit bzw. Zweckmäßigkeit, hat sie diese zunächst der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Besteht die ersuchende Behörde trotzdem auf der Durchführung der ersuchten Vollstreckungsmaßnahmen, entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde über die Maßnahme. Dies ist im Regelfall die OFD oder das zuständige Ministerium. Diese Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten bindend, da sie den Charakter einer dienstlichen Weisung hat.
3 Zwischenstaatliche Amtshilfe
Rz. 7
Kein Fall des § 250 AO ist gegeben, wenn Amtshilfe für eine ausländi...