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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte / 4.12 Verfahrensrechtliche Behandlung von Steueransprüchen im Insolvenzverfahren

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 153

Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung von Steuerforderungen ist zu differenzieren, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Insolvenzforderungen oder um Masseverbindlichkeiten handelt (zur Abgrenzung s. Rz. 50ff.).

4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

 

Rz. 154

Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen darstellen.[1] Eine Geltendmachung von Steuerforderungen erfolgt damit ebenso nur mittels Anmeldung zur Tabelle.[2] Dies führt dazu, dass alle Steuerverfahren nicht mehr fortgesetzt werden dürfen, die auf eine Befriedigung des Steuergläubigers abzielen. Unterbrochen wird damit vor allem das Festsetzungsverfahren nach den Bestimmungen der §§ 155ff. AO, aber auch das Vollstreckungsverfahren.[3] Zu beachten ist hierbei auch § 88 InsO, der die Unwirksamkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen normiert, die einen Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.[4]

 

Rz. 155

Die Unterbrechung des Festsetzungsverfahrens hat zur Folge, dass Steuerbescheide nicht mehr ergehen dürfen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[5] Hingegen darf das Steuerermittlungsverfahren und auch eine Außenprüfung fortgeführt werden, da diese nicht unmittelbar auf die Befriedigung ausgerichtet sind, sondern nur der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dienen.[6] Auch Bescheide über Steuererstattungen in die Insolvenzmasse dürfen ergehen.[7] Allgemeine Außenprüfungen kommen insbesondere in Betracht, wenn Mehrsteuern anderen Personen als dem Schuldner aufe...

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