Rz. 2

§ 252 AO fingiert nach seinem Wortlaut als Vollstreckungsgläubigerin stets die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Vollstreckung die Körperschaft Vollstreckungsgläubigerin ist, der auch die Vollstreckungsbehörde angehört. Die Fiktion des § 252 AO gilt damit explizit ausschließlich für das Vollstreckungsrecht und hat keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Gläubigerstellung.[1] Die Beschränkung auf das Vollstreckungsrecht zeigt sich insbesondere hinsichtlich etwaiger Pfandrechte. Diese stehen materiell-rechtlich der Körperschaft zu, deren Anspruch vollstreckt wird.[2]

 

Rz. 3

Die Begründung der fiktiven Gläubigerstellung gilt dabei insbesondere auch für eine Finanzbehörde, die nach § 250 Abs. 1 S. 1 AO im Einzelfall um die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ersucht wurde. In diesen Fällen bleibt zwar die Körperschaft, der die ersuchende Behörde angehört, materiell-rechtlich Gläubigerin des Anspruchs; die ersuchte Behörde gilt gleichwohl als Vollstreckungsgläubigerin.[3]

[1] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 252 AO Rz. 8; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 252 AO Rz. 2.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 252 AO Rz. 2.
[3] Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 252 AO Rz. 7; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 252 Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 252 AO Rz. 2.

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