Rz. 1

Die Vorschrift ist Ausfluss des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass die Vollstreckung nur in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners[1] erfolgen darf. Damit entspricht sie in der Zielrichtung § 771 ZPO,[2] der die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht darstellt. Auch ist sie inhaltlich weitgehend mit § 771 ZPO identisch.[3] Die Vorgängerbestimmung zu Zeiten der Geltung der RAO war § 328 RAO[4]. Ergänzende Verwaltungsanweisungen zur Berücksichtigung der Rechte Dritter finden sich vor allem in Abschn. 13 VollstrA.[5]

 

Rz. 2

Die Vorschrift gibt einem Dritten die Möglichkeit, seine (die Veräußerung hindernden) Rechte zivilrechtlich durch Klage und durch Beantragung vorläufiger Maßnahmen geltend zu machen. § 262 AO geht dabei in allen seinen Teilregelungen von einem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen dem Dritten und der Finanzbehörde aus, indem die Vorschrift die Einwendungen nach der ZPO[6], die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen[7] sowie die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vorsieht.[8] Dies ist bereits deswegen so geregelt, weil das Verhältnis des Dritten zu der Finanzbehörde nicht Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnisses ist.[9]

[2] Hierzu allgemein Lackmann, in Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 771 ZPO Rz. 7ff.
[3] Zu Unterschieden s. Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 262 Rz. 1f.
[4] Zur Rechtshistorie vgl. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 1.
[5] BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374.
[6] § 262 Abs. 1 S. 1AO.
[9] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 262 AO Rz. 3f.

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