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Nachdem das BVerfG die Besteuerung des einheitswertgebundenen Grundbesitzes und des zu Gegenwartswerten erfassten Vermögens zu demselben Steuersatz mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat[1] und der Gesetzgeber der Verpflichtung, spätestens bis zum 31.12.1996 eine Neuregelung zu treffen, nicht nachgekommen ist, kann die VSt für spätere Zeiträume nicht mehr festgesetzt und erhoben werden.[2] Obwohl das VStG nicht formell aufgehoben worden ist, hat § 271 AO daher zurzeit keine praktische Bedeutung.

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