Rz. 8
Die Pfändung bewirkt drei verschiedene Rechtsfolgen: zum einen die Verstrickung des Pfandgegenstands, zum anderen ein Pfändungspfandrecht an dem Vermögensgegenstand und zudem den Besitz der Vollstreckungsbehörde an dem Pfandgegenstand.[1] Von zentraler Bedeutung ist dabei die Verstrickung des Pfandgegenstands.[2] Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit seine Verfügungsbefugnis über den Gegenstand der Pfändung, als dies zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers erforderlich ist.[3] Außerdem ist ein strafrechtlicher Schutz nach § 136 Abs. 1 StGB (Verstrickungsbruch) bzw. § 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch) gegeben.[4]
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