Rz. 7

Durch die Pfändung erlangt der Vollstreckungsgläubiger[1] ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.[2] Ein Pfandrecht ist nach der Legaldefinition des § 1204 Abs. 1 BGB die Belastung eines Gegenstands in der Weise, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus dem Gegenstand zu suchen.[3] Das Pfändungspfandrecht ist damit die notwendige Ergänzung zur Verstrickung (s. Rz. 2-4). Aufgrund des Pfandrechts hat der Vollstreckungsgläubiger das Recht zur Verwertung des Pfandgegenstands und zur Befriedigung aus dem Erlös.

[3] Palandt/Wicke, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1204 BGB Rz. 1ff.

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