1 Allgemeines
Rz. 1
Vorgängerbestimmung des § 283 AO war § 347 RAO. Die entsprechenden Normen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 806 ZPO bzw. § 56 S. 3 ZVG für die Verwertung von Grundstücken. § 283 AO beinhaltet eine Regelung zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die letztlich die Rechtsstellung des Erwerbers im Vollstreckungsverfahren verschlechtert. § 283 AO gilt für alle Arten der Pfändung von beweglichem Vermögen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Die Durchführung der Verwertung ist hingegen je nach Pfandgegenstand unterschiedlich.
2 Veräußerung aufgrund der Pfändung
Rz. 2
§ 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände. Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt.
Rz. 3
§ 283 AO gilt für sämtliche Gegenstände des beweglichen Vermögens, also Sachen und Rechte. Für Gegenstände des unbeweglichen Vermögens gilt hingegen nach § 322 AO die Regelung des § 56 S. 3 ZVG. § 283 AO findet Anwendung für jede Form der Pfandverwertung (s. Rz. 1), sowohl für die öffentliche Versteigerung, als auch für den freihändigen Verkauf. Es braucht hierbei nicht erkennbar zu sein, dass eine Pfandveräußerung erfolgt. Gemäß § 5 Abs. 1 VwVG gilt § 283 AO auch für die Verwaltungsvollstreckung nach dem VwVG.
3 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen
Rz. 4
Ausgeschlossen werden für den Erwerber nur Mängelgewährleistungsansprüche i. S. d. §§ 434ff. BGB. Ausschluss der Gewährleistung würde auch dann eintreten, wenn der veräußerte Gegenstand vom Pfandveräußerer nicht auf Mängel untersucht worden ist. Nach Abschn. 52 Abs. 2 VollzA hat der Vollziehungsbeamte jedoch zur Vorbereitung der Verwertung die Pfandgegenstände auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen und dafür zu sorgen, dass der Vollstreckungsschuldner über etwaige Mängel informiert wird. § 283 AO gilt auch für die Sachhaftung nach § 76 AO.
Rz. 5
Wird dem Erwerber ein anderer als der von ihm erworbene Gegenstand übereignet, ist § 283 AO ebenfalls anwendbar, da in § 434 Abs. 3 BGB nunmehr die Lieferung einer anderen Sache einem Sachmangel gleichgestellt wird. Bei einer anderweitigen Unmöglichkeit gilt hingegen § 283 AO nicht. Der Erwerber hat in diesen anderen Fällen einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder ein Rücktrittsrecht.
4 Rechtsbehelfe
Rz. 6
Bei Verletzung der Pflicht zur Prüfung der Sache vor der Versteigerung bleibt die Haftung für schuldhaftes Verhalten unberührt, da nach § 283 AO nur die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden. Erwerber und Vollstreckungsschuldner können deshalb bei einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz nach den allgemeinen Regelungen des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG verlangen. Klagen aufgrund einer Amtspflichtverletzung sind vor den Zivilgerichten zu erheben. Gleiches gilt im zivilprozessualen Vollstreckungsrecht.