Rz. 1
§ 29 AO sieht – ebenso wie § 3 Abs. 4 VwVfG – eine Not- bzw. Ersatzzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen vor. Sie gilt sowohl für den Fall, dass die an sich zuständige Behörde am rechtzeitigen Tätigwerden gehindert ist, als auch für den Fall, dass sich die wirkliche Zuständigkeit nicht sofort eindeutig klären lässt.[1] Praktische Bedeutung kommt der Vorschrift vor allem für Fahndungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sowie für Arrestanordnungen zu.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen