Rz. 5

§ 297 AO steht in Konkurrenz zu § 258 AO, der allgemein den Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen regelt. Da § 297 AO nur die Verwertung betrifft, die Teil des Vollstreckungsverfahrens ist, ist § 297 AO eine Spezialregelung zu § 258 AO, ohne dass es sich um lex specialis handelt. § 297 AO verdrängt also nicht § 258 AO.[1] Ein Aufschub von Verwertungsmaßnahmen kann damit auch über § 258 AO erreicht werden, der sogar keine Zahlungsfristen als Erfordernis für eine Aussetzung vorsieht.

[1] So auch Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 297 AO Rz. 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 297 AO Rz. 2; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 297 Rz. 1.

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