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Der persönliche Sicherheitsarrest nach § 326 AO, der § 918 ZPO entspricht, ist neben dem dinglichen Arrest[1] eine weitere Maßnahme zur Sicherung der Vollstreckung.[2] Der Zugriff richtet sich hier allerdings nicht auf das Vermögen, sondern auf die Person des Arrestschuldners, damit dieser faktisch durch die Haft gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die spätere Vollstreckung beeinträchtigt wird.

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