Rz. 11

Die in § 32a AO verwendeten Begriffe entsprechen denen des Art. 4 DSGVO. Sie sind im Einzelnen wie folgt definiert:

 

Rz. 12

"Personenbezogene Daten" werden nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO als Informationen definiert, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare (lebende) natürliche Person (= "betroffene Person") beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

 

Rz. 13

Die "Verarbeitung personenbezogener Daten" ist der Oberbegriff und umfasst nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO insbesondere folgende Vorgänge:

  • das Erheben,
  • das Erfassen,
  • die Organisation,
  • das Ordnen,
  • die Speicherung,
  • die Anpassung oder Veränderung,
  • das Auslesen,
  • das Abfragen,
  • die Verwendung,
  • die Offenlegung
  • den Abgleich oder die Verknüpfung,
  • die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Dabei ist es unbeachtlich, ob diese Verarbeitung mit Hilfe automatisierter Verfahren oder manuell ausgeführt werden. Unter "Erheben" ist das Beschaffen von personenbezogenen Daten zu verstehen, wenn die erhebende Stelle Kenntnis von den personenbezogenen Daten oder Verfügungsmacht über die Daten erlangt, beispielweise durch die Steuererklärung, eine Auskunft nach § 93 AO, eine Außenprüfung, eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeige/Mitteilung oder eine Recherche in Zeitungen oder in elektronischen Medien/ Abrufverfahren.

 

Rz. 14

"Verantwortliche Finanzbehörde" ist die Finanzbehörde, die jeweils über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Im Regelfall ist dies die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. Stellen, die nach § 20 Abs. 3 FVG technische Hilfstätigkeiten für die sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörden erbringen, sind nicht "Verantwortliche" i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO, sondern "Auftragsverarbeiter" i. S. d. Art. 4 Nr. 8 DSGVO. In den Fällen des § 29a AO bleibt also verantwortliche Finanzbehörde das örtlich zuständige FA und nicht das unterstützende FA.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge