Rz. 3

Bei einer Handlungspflicht setzt die Festsetzung des Zwangsmittels voraus, dass die Pflicht im Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht erfüllt worden ist[1]. Ist die Pflicht zwar erst nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist, aber noch vor der Festsetzung erfüllt worden, ist die Festsetzung des Zwangsmittels nicht mehr zulässig[2]. Denn mit der Erfüllung der Pflicht hat sich der Zweck des angedrohten Zwangsmittels erledigt. Ausgeschlossen ist die Festsetzung auch dann, wenn dem Pflichtigen die Erfüllung der Pflicht unmöglich geworden ist[3].

Bei einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht kann die Festsetzung nach jeder Zuwiderhandlung erfolgen, wenn eine entsprechende Androhung[4] vorliegt. Hat der Pflichtige seinen Widerstand nach einer Zuwiderhandlung aber endgültig und für die Finanzbehörde erkennbar aufgegeben, so hat die Festsetzung zu unterbleiben[5].

[1] S. § 335 AO Rz. 5.
[2] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 8; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 333 AO Rz. 6; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 333 AO Rz. 6.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 8.
[5] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 333 AO Rz. 9; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 333 Rz. 6.

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