Rz. 3
Die Kosten der Vollstreckung sind nach der Legaldefinition des § 337 Abs. 1 AO:
- Gebühren in dem in § 338 AO bezeichneten Umfang,
- Auslagen, die nach den §§ 344–345 AO zu erstatten sind.
Gebühren sind Entgelt für den Aufwand der Verwaltung, den das Vollstreckungsverfahren im Allgemeinen erfordert, wie z.B. die Besoldung der Beamten oder die Kosten der Verwaltungseinrichtung.[1] Die Gebühr muss in einem angemessenem Verhältnis zu dem bei den Vollstreckungshandlungen zu erwartenden Aufwand stehen und sich zumindest – mangels gesetzlicher Normierung – am Kostendeckungsprinzip orientieren.[2]
Auslagen dagegen sind tatsächliche, besondere Aufwendungen der Vollstreckungsbehörde und Dritter im konkreten Einzelfall, die nicht durch das gewöhnliche Verwaltungsverfahren entstehen.[3]
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