Rz. 15

Das Mahnverfahren i.S.v. § 259 AO ist nicht Teil des Vollstreckungsverfahrens, sondern Teil des Erhebungsverfahrens.[1] Es gilt also insoweit der Grundsatz der Kostenfreiheit des Verwaltungsverfahrens.[2] § 337 Abs. 2 AO stellt insoweit rein deklaratorisch klar, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn abweichend von § 259 AO die Mahnung nicht durch die Kassenabteilung oder das zuständige Erhebungsfinanzamt erfolgt, sondern durch die Vollstreckungsstelle der Vollstreckungsbehörde[3] vorgenommen wird. Weitergehende Bedeutung kommt der Vorschrift nicht zu.[4]

[2] s. Rz. 1; Vor §§ 78133 AO, Rz. 28.
[4] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 337 AO Rz. 6.

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