Rz. 6
Zu den im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren überprüfbaren Finanzangelegenheiten zählen nach § 347 AO Verwaltungsakte, die erlassen oder unterlassen worden sind in:
- Abgabenangelegenheiten[1],
- Monopolangelegenheiten[2],
- Vollstreckungsangelegenheiten[3],
- Steuerberatungsangelegenheiten[4],
- sonstige Verwaltungsangelegenheiten[5],
sofern nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist.[6]
Letztlich kann das finanzbehördliche Einspruchsverfahren auch kraft besonderer gesetzlicher Regelung[7] statthaft sein.
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