Rz. 44
§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO eröffnet das finanzbehördliche Einspruchsverfahren für sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden. Die Maßnahmen müssen sonstige Angelegenheiten betreffen, die von den Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO verwaltet werden, aber nicht Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO[1] sind.
Rz. 45
Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren in den §§ 347–368 AO müssen durch Gesetz i. S. v. § 4 AO für anwendbar erklärt worden sein.[2] Hierbei kann es sich um Bundesgesetze[3] handeln, z. B.:
- § 29 MarktorganisationsG[4] für die Erzeugerprämie; nicht für die Rückforderung einer Prämie für die Umstellung von Milchkuhbeständen auf Bestände der Fleischerzeugung[5];
- MilchgarantiemengenVO für die Festsetzung der Referenzmenge.[6]
Rz. 46
Im Übrigen kann der Einspruch aber auch durch Landesgesetze zugelassen werden, wie z. B. in verschiedenen Kirchensteuergesetzen der Länder. Auch landesrechtliche Abgabengesetze können damit im Revisionsverfahren vom BFH überprüft werden, wenn in den Ausführungsgesetzen zur FGO die §§ 115ff. FGO für anwendbar erklärt werden.[7]
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